Beteiligungsrecht trotz Stimmverbot

03.05.2023
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 2/2023
2 Minuten

Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmverbot, kann dieser an einer Beschlussfassung zwar nicht mitwirken, muss jedoch dennoch an ihr beteiligt werden. Dies gilt auch, soweit der Beschluss konkludent gefasst wurde (BGH, Urt. v. 17.01.2023, Az. II ZR 76/21).

Worum geht es?

Der Kläger ist Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der F, einer italienischen Gesellschaft, welche auf die Herstellung und den Vertrieb von Brillen gerichtet ist. Zusammen mit den beiden Beklagten gründete er die K-GbR, welche Brillen der F unter der Wortmarke „K“ vermarktet.

Es kommt zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. 2014 untersagen die Beklagten dem Kläger sowie der F, die Wortmarke „K“ in jeglicher Weise zu nutzen. 2017 beschließen die Beklagten die Beendigung jedweder vertraglichen Beziehung zwischen der K-GbR und F.

Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass der Lizenzvertrag über die Nutzung der Marke „K“ nicht bereits 2014 durch den Untersagungsausspruch gekündigt wurde, sondern ungekündigt fortbestünde. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erklärte die Kündigung für wirksam.

Auch das Berufungsgericht entschied in nächster Instanz, dass das vertragliche Verhältnis bereits 2014 wirksam gekündigt wurde. Die entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgte konkludent; dass der Kläger an dieser nicht beteiligt war, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da ohnehin eine Interessenkollision bestünde, der Kläger demnach einem Stimmverbot unterläge.

Gegen diese Entscheidung legt der Kläger Revision ein.

Wie entschied das Gericht?

Der BGH hält die Revision des Klägers für begründet. Die Untersagung ließe sich zwar als Kündigung auslegen. Damit diese jedoch wirksam ist, müsste ihr zunächst auch eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafter zugrunde liegen.

Eine solche Beschlussfassung kann grundsätzlich konkludent erfolgen. Auch die Nichtmitwirkung des Klägers trotz seiner Gesellschafterstellung stellt keinen ausreichenden Mangel dar. Zwar sieht § 709 BGB vor, dass die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Dennoch ist anerkannt, dass im Falle eines Interessenkonflikts ein Stimmverbot bestehen kann. Insbesondere darf niemand Richter in eigener Sache sein, wenn der Beschluss auf die Billigung oder Missbilligung der eigenen Person abzielt. Vorliegend dient der Kündigungsbeschluss als Sanktion gegenüber dem Kläger, zielt also auf dessen Missbilligung ab.

Allerdings muss auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt werden. Er soll weiterhin die Option haben, an der Willensbildung der Gesellschaft teilzunehmen, indem er seine Ansichten darlegt und Einwendungen vorträgt. Dadurch, dass dem Kläger eine solche Möglichkeit nicht gegeben wurde, liegt ein unwirksamer Beschluss und damit eine unwirksame Kündigung vor.

Praxishinweis

Auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter soll an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt werden. Beschlussfassungen müssen daher trotz Nichtmitwirkung in seiner Anwesenheit erfolgen.

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