COVInsAG – Anfechtungs- und -haftungsrechtliche Privilegierung neuer Kredite

07.04.2020
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Das am 27. März 2020 verkündete Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

Neben der allgemeinen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (zunächst bis zum 30. September 2020) und der Beschränkung der Haftung von Geschäftsleitern sieht das COVInsAG insbesondere auch eine weitgehende anfechtungs- und -haftungsrechtliche Privilegierung neuer Kredite vor, um die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität durch Gewährung solcher Kredite zu fördern.

Demnach sollen bei Krediten, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der CO-VID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückzahlungen (einschließlich der Zinsleistungen) sowie die Bestellung von Kreditsicherheiten nicht als gläubigerbenachteiligend gelten und mithin in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Geschützt werden jedoch nur neue Kredite. Bei einer bloßen Novation oder Prolongation und wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten kommt das Anfechtungsprivileg hingegen nicht zur Anwendung.

Die Beschränkung der Insolvenzanfechtung gilt ebenfalls für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen; die Besicherung von Gesellschafterdarlehen wird hingegen nicht erfasst. Zudem sollen in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt werden, neu gewährte Gesellschafterdarlehen nicht nachrangig sein. Das COVInsAG will somit auch Gesellschaftern Anreize bieten, dem Unternehmen in der Krise zusätzliche Liquidität zuzuführen. Auch in diesen Fällen greift die Privilegierung nur bei neuen Gesellschafterdarlehen, nicht hingegen bei einer bloßen Novation oder Prolongation.

Für Kredite, die von der KfW oder im Rahmen anderer staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, gelten weitere Besonderheiten. Hier wird die anfechtungsrechtliche Privilegierung auch auf nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährte Kredite erweitert und gilt unabhängig davon, wann deren Rückzahlung erfolgt.

Darüber hinaus regelt das COVInsAG zugunsten der Kreditgeber, dass Kreditgewährungen (auch Novationen und Prolongationen) und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung einzustufen sind. Dies führt dazu, dass die Unwirksamkeit des Kreditverhältnisses nach § 138 BGB und das Risiko der Haftung des Kreditgebers auf Schadensersatz aus § 826 BGB aus Gründen des Nichtvorliegens eines Sanierungskonzepts ausgeschlossen wird.

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