Ab dem 1. Januar 2026 gilt unbefristet der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränken, die weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 22. Dezember 2025 wichtige Vereinfachungsregelungen veröffentlicht.
Die dauerhafte Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erfolgt durch die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Eine vergleichbare Regelung galt bereits vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 als temporäre Krisenmaßnahme zur Unterstützung der Gastronomiebranche während der COVID-19-Pandemie.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt für alle Speisen und Gerichte, die zubereitet und den Gästen vor Ort serviert werden. Dies umfasst Restaurantleistungen, Cateringleistungen mit Dienstleistungselementen sowie Kantinen- und Mensaverpflegung. Alle Getränke unterliegen bei Verzehr vor Ort dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.
Bei Take-Away und Lieferungen ohne Dienstleistungselemente gilt der Steuersatz des jeweiligen Lebensmittels (in der Regel 7 Prozent). Cateringleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen (Geschirr, Personal, Mobiliar) fallen ab 1. Januar 2026 ebenfalls unter den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
30-Prozent-Regelung für Kombiangebote: Bei Pauschalangeboten (Buffets, All-Inclusive-Angebote, Menüs mit Getränken) kann der auf Getränke entfallende Anteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Alternativ kann auch eine genauere Aufteilung vorgenommen werden. Wenn die Leistungen auch einzeln angeboten werden, wäre eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen sachgerecht. Daneben sind auch andere Methoden zulässig (z. B. nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes), sofern diese gleichermaßen einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen.
15-Prozent-Regelung für Beherbergungsleistungen: Bei Business-Packages und Servicepauschalen können nicht begünstigte Leistungen pauschal mit 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden (bisher 20 Prozent).
Silvesternacht: Für Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 wird es nicht beanstandet, wenn einheitlich der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewandt wird.
Die Neuregelung führt zu einer deutlichen steuerlichen Entlastung und vereinfacht die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen erheblich. Gastronomiebetriebe müssen jedoch ab dem 1. Januar 2026 zwischen Speisen (7 Prozent) und Getränken (19 Prozent) differenzieren und dies in Rechnungen gesondert ausweisen.
Wichtiger Hinweis zum Vorsteuerabzug: Als Vorsteuer abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Soweit Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin mit 19 Prozent, also mit einem unzutreffenden Steuersatz/Steuerbetrag abgerechnet werden, kann nur die tatsächlich gesetzlich geschuldete Steuer (also 7 Prozent) als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der leistende Unternehmer hat jedoch 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, solange er keine Rechnungskorrektur vornimmt.
Rechnungen mit fehlerhaftem Steuerausweis sollten zeitnah vom leistenden Unternehmer berichtigt werden.
Bildnachweis:Jovanmandic/Stock-Fotografie-ID:2182895995