Mit Urteil vom 04.09.2025 (C-726/23 – Arcomet Towercranes) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass verrechnungspreisbezogene Jahresendanpassungen unter bestimmten Voraussetzungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu qualifizieren sind. Die Entscheidung betrifft insbesondere konzerninterne Ausgleichszahlungen, die auf Basis der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) erfolgen.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Muttergesellschaft Arcomet Belgien und der Tochtergesellschaft Arcomet Rumänien ein Vertrag über die Verteilung von Aufgaben und Risiken im Rahmen der Kranvermietung. Die Vergütung wurde auf Basis der TNMM ermittelt, wobei eine fremdübliche Gewinnspanne zwischen –0,71 % und 2,74 % vereinbart war. Bei Abweichungen erfolgten Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaften.
Der EuGH qualifizierte die Zahlungen als Entgelt für konkrete Dienstleistungen von Arcomet Belgien an Arcomet Rumänien, da deren Umfang und Vergütungsmodalitäten vertraglich eindeutig geregelt worden waren. Maßgeblich für die Beurteilung sei der erkennbare unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung, nicht die Bezeichnung als „Verrechnungspreisanpassung“.
Der EuGH stellte ferner klar, dass Steuerbehörden berechtigt sind, zusätzliche Nachweise zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu verlangen. Die bloße Vorlage einer Rechnung genügt nicht, wenn Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung bestehen. Die Anforderungen müssen jedoch verhältnismäßig und geeignet sein, die Verwendung der bezogenen Leistungen für steuerbare Umsätze zu belegen.
Die Entscheidung stellt klar, dass Verrechnungspreisanpassungen nicht pauschal von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen werden können. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob solche Anpassungen in einem unmittelbaren Leistungszusammenhang stehen. Unternehmen mit Verrechnungspreisanpassungen sollten daher,
ihre Vertragsgestaltung und Dokumentation dahingehend überprüfen,
ob, ein klarer Zusammenhang zwischen Anpassungen und Leistungen vorliegt,
und die umsatzsteuerliche Behandlung von Jahresendanpassungen kritisch hinterfragen.
Besonders relevant ist dies bei Anwendung der TNMM, da hier regelmäßig Anpassungen zur Einhaltung fremdüblicher Margen erfolgen.
Der EuGH bestätigt, dass verrechnungspreisbezogene Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen können, sofern sie Vergütung für eine konkrete Leistung darstellen. Unternehmen sind gut beraten, ihre Verrechnungspreisdokumentation auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die Nachweispflichten für den Vorsteuerabzug zu beachten.
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