Kein Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Löschung seiner persönlichen Daten im Registerblatt des Handelsregisters

14.10.2023
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 4/2023
2 Minuten

Ein registerrechtlicher Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Registerblatt des Handelsregisters besteht nicht (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2023, Az. 9 W 16/23). 

Worum geht es? 

Der Antragsteller ist Geschäftsführer der betroffenen GmbH und als solcher unter Angabe seines Wohnorts und Geburtsdatums seit 2012 im Handelsregister eingetragen. Er beantragte, diese Angaben aus dem Handelsregister zu entfernen, da die entsprechenden Daten unter anderem im Melderegister aufgrund von Gefahren für Leib und Leben gesperrt seien. Im Anwaltsschriftsatz präzisierte er dies dahingehend, dass seine berufliche Tätigkeit aus Umgang mit Sprengstoff bestehe, was die Gefahr berge, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Sprengstoffe zu erlangen.

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss unter Verweis auf die verpflichtenden Vorgaben der Handelsregisterverordnung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Wie entschied das Gericht? 

Die Beschwerde vor dem OLG Celle blieb erfolglos. Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Rechtsgrundlage, so das Gericht.

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 17, 18 und 21 DSGVO. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO steht dem Antragsteller gemäß § 10a III HGB nicht zu. Hiernach findet das Widerspruchsrecht keine Anwendung in Bezug auf die im Handelsregister enthaltenen personenbezogenen Daten. Dementsprechend ist auch Art. 18 I d) DSGVO nicht einschlägig, da diese Bestimmung das Bestehen des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO voraussetzt. Aus Art. 17 I, II DSGVO ergibt sich auch kein Löschungsanspruch zugunsten des Antragstellers, weil diese Bestimmungen gemäß Art. III b) DSGVO nicht gelten, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Eine solche Verpflichtung ist hier mit Blick auf § 387 II FamFG in Verbindung mit § 43 Nr. 4b HRV (Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters) gegeben.

Auch auf § 395 FamFG vermag sich der Antragsteller nicht zu stützen, denn die Aufnahme seines Geburtsdatums und Wohnorts war mit Blick auf § 387 FamFG, § 43 Nr. 4b HRV nicht unzulässig im Sinne dieser Bestimmung.

Auch bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der dem Antragsteller entgegenstehenden Bestimmung des § 10a III HGB mit Verfassungs- oder Europarecht. Die in § 10a III HGB vorgenommene Einschränkung der Rechte aus der DSGVO ist von Art. 23 I e) DSGVO gedeckt, wonach die Rechte und Pflichten gemäß den Art. 12-22 DSGVO zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates beschränkt werden können. Dazu zählen funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich sind.

Praxishinweis 

Seit der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 05.07.2021 (DiRUG) steht es jedermann frei, kostenlos das Handelsregister einzusehen.

Bildnachweis:Koff-m/Stock-Fotografie-ID:1164154186

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Pixel