Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Az. L 14 BA 39/24) hat entschieden, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Zuerst berichtete beck-aktuell hierüber.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Bereits deutlich wird allerdings, dass sich das LSG damit der tendenziösen Rechtsprechung des Sozialgericht Berlin (Urteil vom 18.04.2024 (Az. S 210 BA 196/20) anschließt, wonach die Schatzmeisterin eines Vereins, welche Teil eines mehrgliedrigen Vorstands ist, als abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen ist. Wir berichteten bereits ausführlich über dieses Urteil. Es bleibt abzuwarten, ob beide Verfahren durch das Bundessozialgericht final entschieden werden. Der ehemalige Präsident des DAV kündigte bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde an.
Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir ausführlich über die Entscheidung des LSG berichten. Schon jetzt ist allerdings klar, dass die sozialversicherungspflichtige Bewertung der Tätigkeit von Organmitgliedern streitbar ist, jedoch aufgrund der individuellen und unterschiedlichen Umstände stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig macht. Benötigen auch Sie die Unterstützung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, zögern Sie nicht uns anzusprechen.
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