Massenentlassungen: Formfehler machen Kündigungen (weiterhin) unwirksam

28.04.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Ein aktuell (leider) nicht seltenes Szenario: Ihr Unternehmen hat eine schwierige, aber notwendige Restrukturierung sorgfältig geplant. Die Entscheidung, Stellen abzubauen, ist gefallen. Die Kündigungen werden ausgesprochen. Und dann? Ein Gericht erklärt alle Kündigungen für unwirksam – nicht, weil die betrieblichen Gründe fehlten, sondern weil das Anzeigeverfahren gegenüber der Agentur für Arbeit nicht korrekt war. In derartigen Konstellationen war in den vergangenen Jahren Hoffnung aufgekeimt, dass die bisherige strikte Anwendung der §§ 17 ff. KSchG durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gelockert werden könnte. Diese Hoffnungen wurden nun enttäuscht.

 

Was war passiert?

In zwei Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Beide Fälle drehten sich um das sogenannte Massenentlassungsverfahren nach § 17 KSchG; die nun ergangenen Entscheidungen laufen im Ergebnis auf dasselbe hinaus:

Verfahren 1 (BAG, Urteil vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22): In diesem Verfahren wurde schlicht keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. In Anwendung der bisherigen Rechtsprechungslinie des BAG hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam erklärt.

Verfahren 2 (BAG, Urteil vom 01.04.2026 – 6 AZR 152/22): Hier war man immerhin vorsichtiger. Eine Anzeige wurde eingereicht. Nur: Sie erfolgte vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage in erster Instanz noch abgewiesen – das BAG sah das anders.

 

Die Entscheidung: Das BAG enttäuscht Hoffnung auf Erleichterungen

Der Sechste Senat des BAG wies die Revision der Beklagten im ersten Verfahren zurück und gab der Revision der Klägerin im zweiten Verfahren statt. Die Kündigungen sind in beiden Fällen wegen Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam. 

Nachdem der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts Ende 2023 zunächst erwogen hatte, seine Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass ein Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht mehr zwingend die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben sollte, legte er dem primär mit Kündigungssachverhalten befassten Zweiten Senat eine Divergenzanfrage nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG vor. Beide Senate befragten schließlich den Europäischen Gerichtshof, da weder nationales noch europäisches Recht zwingende Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige vorsehen. Der EuGH stellte jedoch mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 [Tomann] sowie C-402/24 [Sewel]) fest, dass Fehler in der Massenentlassungsanzeige die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben. Nachdem dieser Pflock eingeschlagen war, war bereits zu erwarten, dass das BAG seine angedachten Erleichterungen aufgeben würde. Dies ist nun mit den Urteilen vom 01.04.2026 geschehen.

 

Warum das so brisant ist – die Fallstricke für Arbeitgeber

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. 

Die konkreten Risiken für Arbeitgeber:

•       Fortlaufende Lohnzahlungspflicht: Unwirksame Kündigungen bedeuten, dass die Arbeitnehmer rechtlich weiterhin beschäftigt sind – und entsprechend vergütet werden müssen, teils über Jahre rückwirkend.

•       Keine zweite Chance im laufenden Verfahren: Nach einer neuerlichen Anzeige muss in der Regel mindestens ein Monat abgewartet werden, bevor neue Kündigungen ausgesprochen werden können.

•       Reputationsrisiko: Ein Kündigungsschutzprozess, der öffentlich wird und auf einem Formfehler basiert, ist für kein Unternehmen ein gutes Aushängeschild.

 

Was Sie jetzt konkret tun sollten

•       Schwellenwerte kennen und prüfen: Ab einer bestimmten Anzahl von Entlassungen innerhalb von 30 Tagen greift die Anzeigepflicht (§ 17 KSchG). Diese Schwellenwerte hängen von der Betriebsgröße ab. Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Personalabbau diese Grenzen berührt.

•       Reihenfolge einhalten – Betriebsrat zuerst: Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss abgeschlossensein, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht. Eine vorzeitige Anzeige ist ebenso schädlich wie eine fehlende.

•       Restrukturierungsvorhaben rechtlich begleiten lassen: Gerade bei größeren Personalmaßnahmen lohnt sich die frühzeitige Einbindung arbeitsrechtlicher Beratung – nicht erst dann, wenn die ersten Klagen eingehen.

 

Fazit: Beachtung der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ist essenziell 

Das BAG bleibt bei verfahrensrechtlichen und zeitlichen Fehlern also gnadenlos. Dass die Gerichte bei rein inhaltlichen Fehlern in der Anzeige – wie etwa einem bloßen Zahlendreher – mitunter gnädiger urteilen und den Sinn und Zweck der Vorschrift in den Vordergrund stellen, zeigt indes eine aktuelle Entscheidung des LAG Hamm, die meine Kollegin Theresa Oehm in dieser Ausgabe näher beleuchtet.

Das BAG hat mit seinen beiden Entscheidungen aus April 2026 die zuletzt aufgekommene Hoffnung auf generelle Erleichterungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren zunichte gemacht. Damit bleibt es beim alten Bild: Das Massenentlassungsverfahren ist kein bürokratisches Beiwerk, das man nebenher erledigt – es ist eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungen selbst.

Wenn Sie ein Restrukturierungsvorhaben planen oder bereits konkrete Schritte eingeleitet haben, prüfen wir gerne, ob Ihr Verfahren den aktuellen Anforderungen standhält – und wo gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht.

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