Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters zur Leistung an die GbR

11.01.2022
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Führen Ehepartner gemeinsam eine Vermietungs-GbR, kann ein einzelner Ehegatte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter keine Ansprüche im eigenen Namen gegen etwaige Schuldner zur Zahlung an die GbR durchsetzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.07.2021 (Az. VIII ZR 52/20).

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Ehegatten, mittlerweile getrennt lebend, führen gemeinsam zur Vermietung mehrerer Wohneinheiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Ehegatten-GbR rechnete mit ihren Mietern nicht fortlaufend über die Betriebskosten ab. Als ein Mieter den Mietvertrag kündigte, gab es zwischen den Mietparteien Streitigkeiten über ausstehende Mietforderungen und Betriebskostenzahlungen.

Anschließend verlangte die Mitgesellschafterin der GbR im eigenen Namen vom ehemaligen Mieter die Zahlung der angeblich bestehenden Mietrückstände. Der Mieter beruft sich auf eine Abgeltungsvereinbarung, die er vorher mit dem Ehemann abgeschlossen hatte. Die Ehefrau erhob daraufhin Klage vor den Zivilgerichten. Das Amts- und Landgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Nach Rechtsmitteleinlegung hatte der BGH über die Sache zu entscheiden.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der BGH wies die Klage der Ehefrau als unzulässig ab. Die Klägerin sei vorliegend nicht prozessführungsbefugt, da sie keine Ansprüche der GbR eigenständig durchsetzen könne. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete Recht, hier über die Geldforderung gegenüber dem Mieter, einen Prozess als Partei im eigenen Namen führen zu können. Dieses Recht stehe vorliegend unstreitig nur der GbR zu, da diese als solche partei- und prozessfähig ist. Vertreten wird die GbR vor Gericht sodann grundsätzlich gemeinsam von den Gesellschaftern, § 709 Abs. 1 BGB.

Eine erteilte Einzelvertretungsbefugnis, die hier ohnehin nicht vorliegt, würde der Klägerin ebenfalls nicht das Recht geben, die Mietforderungen im eigenen Namen durchzusetzen. Sie könnte dann alleine für die Gesellschaft auftreten, jedoch kein Klagerecht für sich persönlich in Anspruch nehmen.

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin, ausnahmsweise im eigenen Namen auf Leistung an die GbR Klagen zu können, beispielsweise, wenn sich die GbR interessenwidrig weigert, offensichtlich bestehende Forderungen geltend zu machen, hatte sich nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht feststellen lassen.   

Praxishinweis:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, wenn sie im Rechtsverkehr tätig wird, partei- und prozessfähig. Sie kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter können daher grundsätzlich nicht im eigenen Namen Forderungen der GbR geltend machen. Ausnahmen können hiervon nur in bestimmten, eng eingrenzbaren Fällen, gemacht werden.

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