Sie vergeben Aufträge an Selbstständige und plötzlich flattert ein Bescheid ins Haus, wonach Ihre Auftragnehmerin doch abhängig beschäftigt sein soll. Nun drohen Ihnen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend für die letzten vier Jahre. Ihr erster Instinkt wäre vermutlich, Widerspruch einzulegen. Aber was passiert, wenn die Behörde im Verlauf des Verfahrens zurückrudert und die Person, deren Status festgestellt wurde, das plötzlich nicht mehr akzeptieren will?
Genau diese Konstellation hat das Bundessozialgericht (BSG) 2025 entschieden. Das Ergebnis ist wichtig für jeden, der in der Praxis mit Fragen zur Statusfeststellung zu tun hat.
Eine ausgebildete Erzieherin mit Zusatzqualifikationen (u. a. Kinderschutzfachkraft, Systemische Beraterin) war als Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für einen öffentlichen Träger tätig. Grundlage waren Entgeltvereinbarungen und individuelle Kostenzusicherungen. Die Einsätze selbst gestaltete sie weitgehend eigenverantwortlich: Kein Weisungsrecht des Auftraggebers, keine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation, nur vereinbarte Unterstützungsziele – den Weg dorthin wählte sie selbst.
2015 beantragte die Erzieherin ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit dem Ziel, ihre Selbstständigkeit feststellen zu lassen. Soweit alles normal.
Die DRV Bund stellte zunächst eine Versicherungspflicht, also eine abhängige Beschäftigung fest. Der öffentliche Träger als Auftraggeber legte Widerspruch ein und klagte. Im Klageverfahren nahm die DRV Bund ihre früheren Bescheide zurück und stellte fest, dass doch eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und somit keine Versicherungspflicht bestand, da sich inzwischen die Rechtsprechung des BSG weiterentwickelt hatte.
Spannend war aber, dass ausgerechnet die Erzieherin – die ursprünglich eine Selbstständigkeit wollte – ihre Meinung im Verlauf des Verfahrens geändert hatte und sich nun gegen die Korrektur wehrte. Ihr Argument: Die DRV Bund hätte bei der Rücknahme ihrer Bescheide Ermessen ausüben müssen, und das habe sie nicht getan.
Das BSG (Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 R) wies die Revision der Erzieherin zurück und entschied die bislang ausdrücklich offengelassene Rechtsfrage: Im Statusfeststellungsverfahren ist bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 45 SGB X) auf eine zulässige und begründete Drittanfechtung hin kein Ermessen auszuüben.
Die Begründung ist auch überzeugend:
Ein Auftraggeber hat bei rechtswidrigem Bescheid einen Anspruch auf Aufhebung – dieser Anspruch ist ermessensunabhängig. Er kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Behörde im Rücknahmeverfahren Ermessen ausübt und im Ergebnis den falschen Bescheid aufrechterhält.
Der Vertrauensschutz für die begünstigte Person entfällt, sobald der Auftraggeber fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Wer mit einer Drittanfechtung rechnen muss, kann sich auf den Bestand des Bescheides nicht berufen.
Das Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, divergierende Entscheidungen zu verhindern – über die Versicherungspflicht einer Person kann gegenüber Auftragnehmer und Auftraggeber nur einheitlich entschieden werden.
Zur materiell-rechtlichen Frage bestätigte das BSG zudem, dass die Erzieherin selbstständig tätig war. Berichtspflichten allein begründen noch kein Arbeitsverhältnis, denn sie sind auch bei Selbstständigen verbreitet und selbstverständlich.
Wer mit freien Mitarbeitern, Honorarkräften oder selbstständigen Fachleuten arbeitet, kennt das Risiko: Ein Statusfeststellungsverfahren läuft – und die DRV Bund kommt zu einem Ergebnis, das möglicherweise falsch ist. Bisher war aber unklar, welche Hebel Auftraggeber in dieser Situation wirklich haben. Diese Frage ist nun etwas klarer geworden.
Als Auftraggeber haben Sie das Recht und die Möglichkeit, fehlerhafte Statusbescheide anzufechten. Dieser Rechtsbehelf ist nicht nur formal möglich, sondern führt bei Erfolg zwingend zur Korrektur – ohne dass die Behörde durch Ermessenserwägungen einen anderen Ausgang herbeiführen kann.
Auf der anderen Seite: Wer als Auftragnehmer auf einen Statusbescheid vertraut, der zu seinen Gunsten ergangen ist, sollte wissen, dass dieser Schutz nicht hält, sobald der Auftraggeber fristgerecht Widerspruch einlegt.
Besonders relevant ist das Urteil für Bereiche mit öffentlichen Auftraggebern (Kommunen, Träger der Jugendhilfe, Sozialdienste), wo Statusfragen durch regulatorische Rahmenbedingungen häufig besonders komplex sind.
Fristen konsequent überwachen: Erst die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheids setzt die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 SGG in Lauf. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass eine Zustellung möglicherweise unterblieben ist – prüfen Sie proaktiv, ob und wann ein Bescheid ergangen ist.
Bescheide sofort prüfen lassen: Statusfeststellungsbescheide können Fehler in der Würdigung der tatsächlichen Vertragsverhältnisse aufweisen. Eine anwaltliche Prüfung auf Basis der Entgeltvereinbarungen und der gelebten Praxis kann den Unterschied zwischen Widerspruch und Beitragsnachforderung bedeuten.
Vertragliche Gestaltung überdenken: Das BSG bestätigt erneut, dass nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit entscheidend ist. Weisungsfreiheit, fehlende Eingliederung in die Betriebsorganisation und unternehmerische Eigenverantwortung sind die tragenden Kriterien. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Vertragsgestaltung und gelebte Praxis übereinstimmen.
Sonderfall öffentliche Träger: Gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe oder anderer sozialer Dienstleistungen werden Statusfragen häufig durch Entgeltvereinbarungen und Kostenzusagen geregelt. Diese Strukturen sind nicht per se ein Indiz für Beschäftigung – aber sie müssen sorgfältig dokumentiert sein.
Das Urteil des BSG ist ein wichtiger Baustein für die Praxis des Statusfeststellungsverfahrens. Es stärkt die Rechtsposition von Auftraggebern bei fehlerhaften Bescheiden und beseitigt eine bislang unbefriedigende Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig macht es deutlich, dass Statusfragen keinen Aufschub dulden und keine halben Lösungen.
Wenn Sie Auftragnehmer beschäftigen, deren sozialversicherungsrechtlicher Status unklar ist oder bereits Gegenstand eines Verfahrens war, sprechen Sie uns gern an.
Wir können Ihre Vertragsgestaltungen prüfen, Sie bei Statusfeststellungsverfahren begleiten und vertreten Ihre Interessen. Melden Sie sich gern.
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