Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) als Zweckbetrieb

27.02.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit Urteil vom 30.06.2023 (Az.: 1 K 1232/21) entschieden, dass eine Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) einen Zweckbetrieb eines der Förderung der Altenhilfe und Pflege dienenden gemeinnützigen Vereins begründen kann.

Eine SFA übernimmt die Durchführung des Kostenausgleichs der Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung. Hierbei erfolgt die Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und durch Beleihung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind die solchen Körperschaften von der Steuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb iSd §§ 65 bis 68 AO handelt.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Altenhilfe und Pflege ist. Dabei wird der Zweck laut der Satzung insbesondere auch durch die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben (zum Beispiel mit der Übernahme der Funktion der zuständigen Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage gemäß der Verordnung über die Einführung einer Umlage in der Altenpflegeausbildung) durch öffentliche Beleihung verwirklicht.

In der Tat fungierte der Verein auch als SFA und vereinnahmte hierfür pauschale Verwaltungskosten, die zu einem Jahresüberschuss führten. Das zuständige Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und veranlagte Körperschaft- sowie Gewerbesteuer. Ein hiergegen gerichteter Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Zu Unrecht, wie das FG nun entschied.

Entscheidung des Gerichts

Die Klage war nach Ansicht des Gerichts zulässig und begründet. Zwar liege dem Grunde nach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch den Betrieb der SFA vor, dieser erfülle allerdings die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs im Sinne des § 65 AO.

Zum einen diene der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Dabei benötige die Feststellung der Voraussetzungen einer Gesamtwürdigung anhand des objektiven Charakters der Gesamtbetätigung. Es sei unschädlich, dass etwaige Aufgaben aufgrund einer Beleihung ausgeübt werden. Vielmehr sei vorliegen zu erkennen, dass die SFA des Klägers dazu diene, die Ausbildung von Altenpflegekräften im erforderlichen Umfang zu betreiben. Ohne dieses Umlageverfahren bestünde die Gefahr, dass viel weniger Betriebe ausbilden, mit der Folge, dass ein noch größerer Personalnotstand entstünde.

Dies führt zum anderen auch dazu, dass die Tätigkeit als SFA unmittelbar der Ermöglichung geeigneter Ausbildung zu Altenpflegehilfeberufen diene, also die unabwendbare Voraussetzung für die Altenpflege und damit unentbehrlich für die Erreichung des Vereinszwecks sei. Ohne die durch die Tätigkeit ermöglichte Ausbildung wäre eine fortdauernde Berufsausübung in der Altenpflegehilfe gefährdet und damit eine Zweckverfolgung durch den Kläger nicht möglich.

Abschließend stelle die Tätigkeit auch keine Wettbewerbsverzerrung iSv § 65 Nr. 3 AO dar. In dem maßgeblichen Gebiet, für welches der Kläger die SFA durchführe, sei keine andere Stelle für die Durchführung des Kostenumlageverfahrens in der Altenpflegeausbildung zuständig. Dass im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gegen mehrere Interessenten angetreten werde, sei insoweit nicht maßgeblich.

Im Ergebnis seien die Einnahmen aus dem Betrieb der SFA der Klägerin aufgrund von § 65 AO als Zweckbetrieb anzusehen und insoweit von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.

Praxistipp

Das Gericht stellt in begrüßenswerter Weise klar, inwieweit die Übernahme der SFA durch einen gemeinnützigen Träger einem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO unterfallen. So können insbesondere auch “mittelbare” Tätigkeiten eine zweckgerichtete steuerbegünstigte Tätigkeit darstellen. Sollten auch Sie die SFA für ein bestimmtes Gebiet durchführen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wenn es um die Zuordnung der entsprechenden Einnahmen geht.

Bildnachweis:sanjeri/Stock-Fotografie-ID:1226910128

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