Vereinssponsoring: Aufwendungen als Betriebsausgaben

24.02.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder erbringt – mit der Folge, dass die Zahlungen als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als (beschränkt abziehbare) Spenden zu qualifizieren sind.

Hintergrund

Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke können Betriebsausgaben oder Spenden darstellen. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Zu den Betriebsausgaben gehören Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, soweit der Sponsor wirtschaftliche Vorteile – insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens – für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Für die Abgrenzung zwischen Spenden und Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend, wobei auf die Motive abgestellt wird, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind.

Sachverhalt

Im Fall vor dem FG Hamburg stritten die Beteiligten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2011 einen Sponsoringvertrag mit einem gemeinnützigen Verein schloss. Darin verpflichtete sie sich, den Verein durch eine Einmalzahlung sowie durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der GmbH die Nutzung seines Namens sowie des Vereinsemblems und der -logos in allen Medien, um auf die Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab dem Jahr 2017 erlaubte die GmbH dem Verein, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen. 

Auf dieser Grundlage waren die Produkte der GmbH mit dem Hinweis versehen, dass sie mit jedem Produkt soziale Projekte in den Anbauländern unterstützt, wobei der Verein zum Teil namentlich erwähnt wurde. Auf ihren Internetseiten wies die GmbH darauf hin, dass mit jedem Produkt der Verein unterstützt werde. Auf der Internetseite des Vereins befanden sich wiederum Verlinkungen zu den Internetseiten der GmbH.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich um Spenden handele. Diese seien vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zum Verein veranlasst seien. Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Gegenleistung des Vereins darin zu sehen sei, dass der GmbH das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein unter anderem auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und/oder TV) auf die Unterstützung durch die GmbH hin.

Entscheidung des Gerichts

Das FG Hamburg gab der Klage der GmbH statt: Das Finanzamt habe die Sponsoringaufwendungen zu Unrecht als Spenden qualifiziert und den Betriebsausgabenabzug versagt.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die GmbH die Sponsoringaufwendungen getätigt hat, um daraus einen eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Auslösendes Moment für das Sponsoringengagement waren kaufmännische Gründe. Der GmbH ging es um die Entwicklung einer „Fördermarke“, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen, eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen und von Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins sei es der GmbH gelungen, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die GmbH dem Verein für jedes verkaufte Produkt einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stellt, erfüllt sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. 

Entgegen der Auffassung des Finanzamts erbringe der Verein sehr wohl eine Gegenleistung: Diese liege darin, dass der Verein es dulde, dass die GmbH auf ihren Produkten und Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung hinweise. Darüber hinaus befand sich auf der Internetseite des Vereins ein Link zu den Seiten der GmbH, so dass auch eine öffentlichkeitswirksame, (aktive) Handlung des Vereins vorlag.

Der GmbH stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht habe, indem er der GmbH das ausdrückliche Recht eingeräumt habe, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten, und auf seinen Internetseiten die Produkte der GmbH verlinkt habe.

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass die Zahlungen der GmbH an den Verein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und deshalb verdeckte Gewinnausschüttung waren. Der Sponsoringvertrag wurde klar, eindeutig und im Voraus geschlossen. Der vereinbarte Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung halten einem Fremdvergleich stand. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die im Vertrag geregelten Zahlungsmodalitäten, wonach die Sponsoringbeträge erst nach Rechnungsstellung durch den Verein fällig werden und erst auf Anforderung des Vereins durch die GmbH zu zahlen sind. Diese Zahlungsmodalitäten mögen zwar auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, finden ihre Rechtfertigung aber in dem notwendigen Aufbau von Strukturen für eine Förderung von Projekten im Verein zum Erhalt der Gemeinnützigkeit. Der Verein hatte anders als „normale“ Gläubiger nicht das Interesse, ihm zustehende Zahlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällig zu stellen und abzufordern. Aufgrund des Mittelverwendungsgebots hatte der Verein keine Möglichkeit, nicht verwendbare Gelder renditebringend auf dem Kapitalmarkt anzulegen. Vielmehr konnte er die Sponsoringbeträge zunächst gar nicht in voller Höhe „gebrauchen“, da er sie mangels ausreichender zu fördernder Projekte nicht für Förderzwecke einsetzen konnte. Die geringe Verzinsung fälliger, aber noch nicht abgerufener Beträge sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ausblick

Das Urteil des FG Hamburg liefert Orientierung für die Praxis, da die Abgrenzung zwischen Spenden und Betriebsausgaben für gemeinnützige Organisationen entscheidend ist: Je nachdem, ob eine Zahlung als Sponsoring oder als Spende eingestuft wird, ergeben sich unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen. Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Sponsoringverträge sorgfältig gestalten und sicherstellen, dass eine korrekte steuerliche Einordnung erfolgt. 

Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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