Wichtig: Grunderwerbsteuerfreiheit für Übertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften endet am 31.12.2026

26.01.2026
Steuern und Wirtschaft
1 Minute

Grunderwerbsteuerliche Vorteile bei Immobilien in Personengesellschaften laufen aus 

Viele Familien strukturieren ihr Immobilienvermögen in Personengesellschaften wie GbR oder KG, um eine geordnete Vermögensnachfolge zu ermöglichen. Viele Unternehmen strukturieren Immobilien in Personengesellschaften. Ein wesentlicher Vorteil dieser Gestaltung war bisher die Grunderwerbsteuerfreiheit bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaft (§§ 5,6  GrEStG) – entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote.  

Die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG waren bisher ein zentraler Baustein z.B. für: 

  • Übertragung von Immobilien auf nachfolgende Generationen über eine Familiengesellschaft 

  • Aufbau von Familienpools zur gemeinsamen Vermögensverwaltung 

  • Einbringungen von Betriebsgrundstücken in eine GmbH & Co. KG-Struktur 

  • Umstrukturierungen von Unternehmensgruppen mit Immobilienbesitz 

Das ändert sich jetzt: 

Die bisherigen Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG gelten nach aktueller Gesetzeslage nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) entfiel 2024 das zivilrechtliche Gesamthandsprinzip, auf dem die Befreiungsregelungen beruhen. Der Gesetzgeber regelte daraufhin gesetzlich eine grunderwerbsteuerliche Fortgeltung – allerdings ausdrücklich befristet bis Ende 2026 (§ 24 GrEStG). Es ist aktuell noch völlig ungewiss, ob der Gesetzgeber eine Anschlussregelung vornehmen wird und welchen Inhalt diese haben wird.  

Was bedeutet das für Sie? 

Ab dem 1. Januar 2027 unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern voraussichtlich der vollen Grunderwerbsteuer – sofern der Gesetzgeber nicht noch tätig wird. 

Unser Rat: 

Wenn Sie Immobilien in eine Familiengesellschaft einbringen, Nachfolgeregelungen planen oder Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen mit Immobilien vornehmen möchten, sollten Sie bis zum 31.12.2026 handeln und jetzt mit der Planung beginnen.  

Die aktuelle Gesetzeslage ist vergleichsweise sicher und günstig. Die verbleibende Zeit bis Ende 2026 erscheint lang, ist aber knapp bemessen, denn  

  • Umstrukturierungskonzepte müssen sorgfältig geplant, 

  • rechtlich und steuerlich geprüft werden und  

  • notarielle Beurkundungen terminiert und rechtzeitig vollzogen werden. 

Wir beraten Sie daher gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und der rechtzeitigen Umsetzung etwaiger Gestaltungsmaßnahmen. 

Bildnachweis:ArLawKa AungTun/Stock-Fotografie-ID:1313384687

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