Nach der Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG und dem hierzu ergangenen BMF‑Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 2. März 2026 (Az. 42-S 7179-3) weitergehende Informationen zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG veröffentlicht.
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Bereits vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Bescheinigungen werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder Widerruf weiterhin anerkannt, soweit es keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen in den Kursen gibt.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung in Sachsen-Anhalt ist das:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 207 – u.a. Integration, Bildung, Ausbildungsförderung
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
E-Mail: bildung.umsatzsteuer@lvwa.sachsen-anhalt.de
Auf seiner Website stellt das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt klar, dass ein entsprechender formloser Antrag dort schriftlich oder per E-Mail einzureichen ist. Dabei sollte der Antrag über Folgendes informieren:
Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung und des Trägers/Inhabers
Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Homepage der Bildungseinrichtung
Steuernummer und zuständiges Finanzamt
Zeitraum für die Bescheinigung (von - bis)
Benennung und Beschreibung der Leistung:
Name der Leistung
Art der Leistung (z. B. Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung, berufliche Umschulung)
Dauer, Inhalt und Konzept
Zertifizierung des Bildungsangebotes
Lehrkräfte und deren Qualifikation
Förderung nach dem SGB
Auf seiner Website bietet das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zudem eine Tabelle an, die dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung beigefügt werden kann.
Diese Informationen und die zur Verfügung gestellte Tabelle vereinfachen das Bescheinigungsverfahren.
Unsere Expertinnen und Experten bei SCHOMERUS beraten und unterstützen Sie gerne im Rahmen der Antragstellung. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.