BFH zur Sachspendenbewertung bei disquotalen GmbH-Anteilen

28.05.2026
Gemeinnützigkeit
8 Minuten

Wer einer gemeinnützigen Organisation keinen Geldbetrag, sondern einen GmbH-Anteil spendet, muss dessen Wert korrekt ermitteln – denn davon hängt ab, in welcher Höhe die Spende steuerlich abgezogen werden kann. Besonders anspruchsvoll wird diese Bewertung, wenn der Anteil sogenannte disquotale Rechte trägt: Er vermittelt also etwa weniger Gewinn- oder Stimmrechte, als es seiner nominalen Beteiligungsquote entspräche, sieht aber gleichzeitig eine überproportionale Beteiligung am Liquidationserlös vor. Mit Beschluss vom 08.04.2026 (Az. X B 45/25) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass in einem solchen Fall der Wert der überproportionalen Liquidationsbeteiligung nicht schematisch nach dem Substanzwert berechnet werden muss, wenn eine Liquidation zum Bewertungsstichtag zeitlich ungewiss ist. Stattdessen kann ein sachgerecht geschätzter Zuschlag auf den Ertragswert genügen. Darüber hinaus bestätigt der BFH, dass fachkundige Berater – anders als steuerrechtliche Laien – sich bei eindeutiger Gesetzeslage nicht auf einen fehlerhaften externen Rat berufen können, um den Vertrauensschutz beim Spendenabzug zu erhalten.

Hintergrund

Wenn einer gemeinnützigen Körperschaft nicht Geld, sondern einen Gegenstand oder Gesellschaftsanteil zugewendet wird, muss dessen Wert für den Spendenabzug zutreffend bestimmt werden. Bei nicht börsennotierten Gesellschaftsanteilen ist hierfür regelmäßig der gemeine Wert maßgeblich, also der Wert, den ein gedachter Erwerber unter Berücksichtigung der wertbildenden Umstände ansetzen würde. Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung entstehen, wenn ein Anteil wirtschaftlich disquotal ausgestattet ist, etwa wenn er nur geringe Gewinn- und Stimmrechte vermittelt, aber eine hohe Beteiligung an einem möglichen Liquidationserlös vorsieht. 

Grundsätzlich genießt der Steuerpflichtige nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG Vertrauensschutz hinsichtlich der Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung; er darf auf deren Ordnungsmäßigkeit vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Allerdings wird der Vertrauensschutz auf die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung begrenzt, wenn dem Steuerpflichtigen oder einer zurechenbaren Person grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BFH nicht die gesamte materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, sondern nur, ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, insbesondere eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem verwiesen die Kläger auf eine potenzielle Übertragung der Grundsätze zur haftungsrechtlichen Entlastung bei unternehmerischen Entscheidungen (sog. Business Judgement Rule) auf die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Rahmen des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG. In diesem Fall prüfte der BFH, ob die aufgeworfenen Fragen zur Bewertung eines disquotal ausgestatteten GmbH-Anteils sowie zum Vertrauensschutz eine Zulassung der Revision rechtfertigen. 

Sachverhalt

Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger des während des Klageverfahrens verstorbenen Erblassers, der als Treugeber wirtschaftlich zu 20 % an der X-Holding-GmbH beteiligt war. Treuhänder und zivilrechtlicher Alleingesellschafter war X, der zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war. X teilte seine zivilrechtlich gehaltene 100 %-Beteiligung an der GmbH mit notariellen Urkunden vom 04.12.2007 in drei Geschäftsanteile auf. Ein auf 89 % des Stammkapitals entfallender Anteil wurde dabei so ausgestaltet, dass er nur noch jeweils 1 % des Jahresergebnisses und der Stimmrechte vermittelte, während die Beteiligung von 89 % am Liquidationserlös bestehen blieb. Diesen somit disquotal ausgestatteten Anteil übertrug X schenkweise an eine gemeinnützige Stiftung zur Erhöhung ihres Grundstockvermögens; wirksam wurde die Gestaltung mit Eintragung der Gesellschaftsvertragsänderung der X-Holding-GmbH in das Handelsregister am 28.12.2007.

Die Stiftung stellte für den Erblasser eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung in Höhe von 8.305.302 € aus. Grundlage war eine Wertermittlung der X-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, deren Gesellschafter und damaliger alleiniger Geschäftsführer wiederum X war. Die Bewertung stellte auf den 20.12.2007 und damit auf einen Zeitpunkt vor Wirksamwerden der gesellschaftsvertraglichen Änderung ab. Sie beruhte auf dem sog. Stuttgarter Verfahren, ohne rechnerische Grundlagen im Einzelnen offenzulegen; zudem setzte sie sich weder mit dem für ertragsteuerliche Zwecke geltenden Ausschluss dieses Verfahrens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. noch mit der ausgeprägt disquotalen Ausstattung des übertragenen Geschäftsanteils auseinander. 

Der Gestaltung waren Entwürfe eines externen Beraters zugrunde gelegt worden, der als Rechtsanwalt und Steuerberater für eine größere Kanzlei tätig war. Ursprünglich sollte eine Umgestaltung der Beteiligungsstruktur verhindern, dass es beim Ableben eines Gesellschafters zu einer Zersplitterung des Beteiligungsvermögens kommt; zugleich sollten hohe Abfindungsansprüche von Erben und erhebliche erbschaftsteuerliche Belastungen vermieden werden. Die im Jahr 2006 vorgestellten Vorschläge betrafen vor allem gesellschafts- und erbschaftsteuerliche Fragen; spendenrechtliche Fragen waren zunächst nicht Gegenstand der Präsentation. In späteren Entwürfen wies der Berater darauf hin, dass die gemeinnützige Stiftung an einer Verminderung des Werts der ihr übertragenen Anteile nicht mitwirken dürfe, weshalb die übertragenen Anteile bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem verminderten Gewinnbezugsrecht ausgestattet sein müssten.

Am 03.12.2007 fand eine abschließende Besprechung zwischen dem Berater und den fünf wirtschaftlich Berechtigten statt. In der vorbereitenden Präsentation wurde hinsichtlich des Spendenabzugs ausgeführt, der gemeine Wert der Sachspende sei nach dem Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Das sogenannte ‚Stuttgarter Verfahren' war lange Zeit eine vereinfachte Methode, um den Wert von GmbH-Anteilen zu schätzen. Es kombinierte den Vermögenswert des Unternehmens mit seiner Ertragskraft. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde es bis 2009 angewendet. Für die Einkommensteuer – und damit auch für die steuerliche Anerkennung von Sachspenden – hatte der Gesetzgeber diese Methode jedoch bereits ab dem 13. Dezember 2006 ausdrücklich untersagt.

Die disquotale Ausstattung des Anteils floss bei der Bewertung zwar im Rahmen einer Mischbewertung ein; auf § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. ging die Präsentation jedoch nicht ein. Das Finanzamt gewährte dem Erblasser zunächst erklärungsgemäß den geltend gemachten Spendenabzug, berücksichtigte in einem später geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22.12.2014 für die Zuwendung an die Stiftung jedoch nur noch einen Spendenabzug von 168.062 €. Einspruch und Klage im ersten Rechtsgang blieben ohne Erfolg; der BFH verwies die Sache auf Revision des Erblassers an das Finanzgericht zurück.

Entscheidung des FG Münster 

Im zweiten Rechtsgang gab das FG Münster mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 7 K 3210/17 E) der weiterhin auf Berücksichtigung eines Spendenabzugs von 8.305.302 € gerichteten Klage nur in geringem Umfang statt und gewährte einen Spendenabzug von 194.463 €. Dabei legte es den unstreitigen gesamten Ertragswert der X-Holding-GmbH zugrunde, berücksichtigte wegen des Gewinnbezugs- und Stimmrechts der Stiftung nur einen Anteil von 1 % und nahm zusätzlich einen Zuschlag von 5 % des Ertragswerts, wegen der höheren Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, vor. Einen weitergehenden Vertrauensschutz verneinte das FG. Dem Erblasser selbst war nach Auffassung des FG zwar keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. X habe jedoch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer grob fahrlässig gehandelt, weil er auf die Anwendung eines rechtlich zulässigen Bewertungsverfahrens hätte drängen müssen. Dieses Verschulden sei dem Erblasser zuzurechnen, weil X als Treuhänder und Bevollmächtigter in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet gewesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandten sich die Kläger mit der Beschwerde zum BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Senats lag keiner der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe vor. Die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Bemessung eines Zuschlags für die überproportionale Beteiligung am Liquidationserlös begründete keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil ihre Beantwortung maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht allgemein klärungsbedürftig ist. 

Der Senat hielt es revisionsrechtlich für unbedenklich, dass das FG den Wert des disquotal ausgestatteten Geschäftsanteils im Ausgangspunkt nach dem Ertragswert und nicht nach dem Substanzwert bemessen hatte. Zwar könne der Substanzwert grundsätzlich Bedeutung gewinnen, wenn eine Liquidation in nicht allzu weiter Ferne liege. Im Streitfall hatte das FG jedoch rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass aus Sicht des Bewertungsstichtags nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit einer Liquidation der X-Holding-GmbH zu rechnen war. In einer solchen Situation habe auch ein gedachter Erwerber im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Höhe eines künftigen Liquidationserlöses oder für einen anzusetzenden Abzinsungsfaktor. Deshalb durfte das FG angesichts der völligen Ungewissheit über Zeitpunkt und Höhe einer etwaigen Liquidation einen griffweisen Zuschlag auf den Ertragswert vornehmen. 

Auch die zur sogenannten „Business Judgement Rule“ aufgeworfene Rechtsfrage rechtfertigte nach Auffassung des BFH keine Zulassung der Revision. Die Frage, ob die zur gesellschaftsrechtlichen Organhaftung entwickelten Grundsätze auf den Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG übertragbar sind, sei im Streitfall nicht klärungsfähig. Zum einen hatte das FG nicht festgestellt, dass der externe Berater ein anerkannter Spezialist für die Bewertung von Sachspenden war. Zum anderen hätte die Frage auch deshalb offenbleiben können, weil die grobe Fahrlässigkeit des X selbst bei Anwendung der von den Klägern herangezogenen zivilrechtlichen Maßstäbe zu bejahen gewesen wäre. 

Der BFH stellte in diesem Zusammenhang heraus, dass eine haftungsrechtliche Entlastung durch externen Rechtsrat nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraussetzt, dass ein nicht hinreichend sachkundiges Organmitglied eine unabhängige und fachlich qualifizierte Person unter vollständiger Offenlegung der maßgeblichen Umstände befragt und das Ergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterzieht. Diese Entlastungsgrundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf fachkundige Organmitglieder übertragbar. Wer über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfüge, unterliege insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab und könne sich bei eindeutiger Rechtslage grundsätzlich nicht durch einen fehlerhaften Rat eines Dritten entlasten.

Auf dieser Grundlage bestätigte der BFH die Würdigung des FG, wonach X grob fahrlässig gehandelt hatte. X war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der ertragsteuerlichen Bewertung einer Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert nach § 10b Abs. 3 EStG und § 9 BewG selbst sach- und fachkundig. Er hätte daher erkennen müssen, dass die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens für ertragsteuerliche Zwecke seit dem 13.12.2006 durch § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. ausgeschlossen war, und spätestens im Rahmen der Präsentation vom 03.12.2007 auf die Anwendung eines rechtlich zulässigen Bewertungsverfahrens hinwirken müssen. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung zu einem reduzierten Haftungsmaßstab bei Einholung externen Rats betreffe demgegenüber nur nicht fachkundige Organmitglieder.

Schließlich verwarf der BFH auch die weitere Frage zur Zurechnung fremden Verschuldens als teils nicht klärungsbedürftig und im Übrigen nicht klärungsfähig. Dass eine Zurechnung fremden Verschuldens erst dann Bedeutung erlange, wenn dem Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden vorzuwerfen sei, liege in der Natur der Sache. Soweit die Kläger geltend machten, der Erblasser habe seinen eigenen Handlungsrahmen durch X nicht in relevanter Weise erweitert, fand diese Wertung in den Feststellungen des FG keine Grundlage. Vielmehr war der Erblasser nach der tatrichterlichen Würdigung rechtlicher Laie und auf die fachliche Expertise des X angewiesen, um die Gestaltung umzusetzen.

Auch der gerügte Verfahrensmangel wegen einer angeblichen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens lag nach Ansicht des BFH nicht vor. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügte bereits die Nichtbeachtung der eindeutigen und einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a.F. durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Ob X zusätzlich wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der stark disquotalen Ausgestaltung der Anteile grob fahrlässig gehandelt hatte, war daher nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde blieb damit insgesamt erfolglos.

Ausblick

Der Beschluss verdeutlicht für die Praxis, dass bei Sachspenden in Form nicht börsennotierter und disquotal ausgestatteter GmbH-Anteile besondere Anforderungen an die Bewertung und deren Dokumentation bestehen. Wird ein Anteil mit geringer Gewinn- und Stimmrechtsbeteiligung, aber hoher Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös übertragen, kann der Liquidationsvorteil nicht schematisch nach dem Substanzwert bemessen werden, wenn eine Liquidation aus Sicht des Bewertungsstichtags zeitlich fern und ungewiss ist. Für vergleichbare Gestaltungen folgt daraus, dass Bewertungsansätze nicht nur rechnerisch nachvollziehbar, sondern auch rechtlich zutreffend auf die konkrete Ausstattung des übertragenen Anteils abgestimmt sein müssen. 

Zugleich zeigt der Beschluss, dass der Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG bei fachkundig begleiteten Gestaltungen begrenzt sein kann, wenn eine eindeutige gesetzliche Bewertungsvorgabe unbeachtet bleibt. Ausstellende gemeinnützige Körperschaften und Zuwendende sollten daher insbesondere bei komplexen Sachspenden frühzeitig sicherstellen, dass die Zuwendungsbestätigung auf einer tragfähigen, stichtagsbezogenen und für ertragsteuerliche Zwecke zulässigen Bewertung beruht.

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