BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungsleistungen an unselbständige Stiftungen

22.05.2025
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. V R 13/22), veröffentlicht am 08.05.2025, entschieden, dass Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an eine von ihm verwaltete unselbständige Stiftung der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn sich die Leistung auf ein Sondervermögen bezieht. Als Leistungsempfänger seien hier die Stifter anzusehen.  

Hintergrund  

Im Umsatzsteuerrecht bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass der Umsatzsteuer unter anderem die entgeltlichen sonstigen Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens unterliegen. Dabei setzt ein steuerbarer Leistungsaustausch voraus, dass ein identifizierbarer Leistungsempfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält.  

Eine unselbständige Stiftung, ist eine Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird nicht als juristische Person geführt, sondern durch eine natürliche oder juristische Person – den sogenannten Stiftungsträger – im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage) verwaltet. Das Vermögen der unselbstständigen Stiftung ist dabei regelmäßig als Sondervermögen auszuweisen.  

Sachverhalt 

Der Kläger war ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der in den Jahren 2014 bis 2018 (Streitjahre) verschiedene Vermögensmassen – sogenannte „unselbständige Stiftungen“ – treuhänderisch verwaltete. Diese Stiftungen wurden durch Dritte mittels „Schenkungen unter Auflage“ oder Treuhandverträgen mit Satzungsanlagen errichtet. Der Kläger verpflichtete sich in diesen Vereinbarungen, das ihm übertragene Vermögen getrennt von seinem Vereinsvermögen entsprechend den gemeinnützigen Vorgaben der jeweiligen Stifter zu verwalten. Die Verträge sahen zudem Regelungen zur Kündigung und Vermögensübertragung im Falle der Beendigung der Verwaltung oder Auflösung der Stiftung vor. 

Für die erbrachten Verwaltungs- und Beratungsleistungen, darunter Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Antragsmanagement, Vermögensverwaltung sowie weitere organisatorische Tätigkeiten, erhielt der Kläger jährlich sogenannte „Stiftungsbeiträge“. Diese Beiträge wurden nach der Höhe des verwalteten Stiftungsvermögens gestaffelt und auf Basis einer internen Beitragsordnung festgelegt. Neben der Verwaltung zog der Kläger auch Kosten für Räume, Sachmittel und Personal aus dem Stiftungsvermögen ab.  

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide und behandelte die Verwaltungsleistungen sowie die Personalüberlassung an die Stiftungen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass auch nichtrechtsfähige Stiftungen Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein könnten. 

Der Kläger legte gegen die Bescheide Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass kein Leistungsaustausch mit den Stiftern oder den Stiftungen vorliege, da das Vermögen mit der Schenkung in sein zivilrechtliches Eigentum übergegangen sei und er die Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse und innerhalb seines Unternehmens erbringe. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte zunächst Erfolg, da das Gericht von einem reinen Innenumsatz ohne steuerbare Leistung ausging. 

Entscheidung des Gerichts  

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Er stellte klar, dass es sich bei den vom Kläger erbrachten Verwaltungs- und Beratungsleistungen nicht um umsatzsteuerlich unbeachtliche Innenleistungen, sondern um steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt. Maßgeblich sei, dass sich die Leistungen auf ein wirtschaftlich abgrenzbares Sondervermögen beziehen, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse oder der Gemeinnützigkeit des Leistenden. Als Leistungsempfänger seien die Stifter anzusehen. 

Entscheidend sei nicht, ob die Leistungen im eigenen Interesse des Leistenden oder im Interesse Dritter, etwa zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, erfolgen. Auch sei unerheblich, ob das Stiftungsvermögen zivilrechtlich im Eigentum des Leistenden stehe. Nach Auffassung des BFH sei allein entscheidend, dass ein verbrauchsfähiger Vorteil beim Empfänger der Leistung (hier bei den Stiftern) entstehe. Dies sei vorliegend der Fall, da die Verwaltungsleistungen dazu dienen, das zweckgebundene Vermögen zugunsten des Stiftungszwecks zu verwalten, woraus sich ein wirtschaftlicher Nutzen für den Stifter oder das Vermögensgebilde ergebe. 

Der BFH widersprach damit der Annahme des FG, es liege eine nicht steuerbare Leistungserbringung innerhalb eines einheitlichen Unternehmens vor. Vielmehr handele es sich um einen steuerbaren Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.  

Ausblick 

Das Urteil des BFH hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen im Bereich gemeinnütziger Vermögensverwaltung, insbesondere bei unselbständigen Stiftungen. Es ist insoweit in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu Verwaltungsleistungen von Fondsgesellschaften gegenüber verwalteten Sondervermögen.  

Nun wird abermals klargestellt, dass unselbstständige Stiftungen keine Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind. Leistungsempfänger ist vielmehr der Stifter. Organisationen, die Stiftungsvermögen treuhänderisch verwalten, müssen künftig prüfen, ob ihre Leistungen als steuerbar einzustufen sind. Die bloße Gemeinnützigkeit oder das Vorliegen eines Innenverhältnisses innerhalb einer organisatorischen Einheit schützt nicht vor einer Umsatzbesteuerung, weil nach der BFH-Rechtsprechung nunmehr ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Treuhänder und Stifter angenommen wird.  

Will man die Umsatzsteuer vermeiden, dann müsste überlegt werden, die Treuhandverträge so zu gestalten, dass es sich um keine Vergütung handelt, sondern möglicherweise der (gemeinnützige) Treuhänder einen Anteil der Mittel zugewiesen bekommt. Die Übergänge sind hier sicherlich fließend und wären ggf. mit dem Finanzamt abzustimmen.   

Falls Sie ähnliche Fragestellungen oder weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verwaltungsleistungen für unselbstständige Stiftungen benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:1474486667

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