BGH-Beschluss: Beihilfe zum versuchten Anleihebetrug im Sympatex-Verfahren bestätigt

09.06.2026
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 2/26
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Wer an der Vorbereitung und Umsetzung einer betrügerischen Anleiherestrukturierung durch die Verbreitung wahrheitswidriger und irreführender Informationen an Anleihegläubiger mitwirkt, macht sich der Beihilfe zum versuchten Betrug in einer Vielzahl tateinheitlicher Fälle strafbar. Legte er darüber hinaus in Zivilverfahren uneidlich falsche Aussagen ab, kommt tatmehrheitliche Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Betracht.

BGH v. 2.4.2026 – 1 StR 78/26

Der Sachverhalt

Die S.S.H. GmbH, alleinige Anteilseignerin der Sympatex Technologies GmbH, geriet im Jahr 2017 in Liquiditätsprobleme, die u.a. die für 2018 vorgesehene Rückzahlung einer 2013 emittierten und am Open Market der Deutschen Börse AG gehandelten Anleihe über 13 Mio. EUR gefährdeten. Die Anteilseigner planten eine Restrukturierung, bei der die Anleihegläubiger auf 90 % ihres Rückzahlungsanspruchs verzichten sollten; um in der Gläubigerversammlung vom 1.12.2017 die erforderliche Mehrheit zu erlangen, veröffentlichte die S.S.H. GmbH vom 13.9.2017 bis 1.12.2017 bewusst wahrheitswidrige und irreführende Nachrichten über die geplante Restrukturierung und die Werthaltigkeit der Anleihe. Getäuscht verkaufte ein Teil der Anleihegläubiger Anleihestücke deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert an als Strohmänner vorgeschobene Gesellschaften; ein weiterer Teil stimmte der wirtschaftlich nachteiligen Restrukturierung zu; insgesamt stand ein Schaden der Anleihegläubiger von rd. 1,5 Mio. EUR inmitten. Der Angeklagte war Investment-Manager des rechtskräftig Verurteilten S. und hatte diesen bei der Umsetzung des Plans unterstützt. Er machte ferner in zwei Zivilverfahren uneidlich falsche Angaben; das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 660 Tagessätzen zu je 200 EUR. Die Revision des Angeklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Zu den Gründen

Die auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war zu verwerfen. Das Verfahren ist vor dem LG rechtsfehlerfrei geführt worden; die aufgrund der Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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