Bei europarechtskonformer Auslegung ist ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des AGG anzusehen, wenn seine Kündigung als Entlassungsbedingung dem sachlichen Anwendungsbereich des AGG unterfällt. Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe schließt ein Unterordnungsverhältnis im unionsrechtlichen Sinne nicht zwingend aus.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger war seit Februar 2012 Fremdgeschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Der Gesellschaftsvertrag sah eine Bestellung auf jeweils fünf Jahre vor; eine Abberufung war nur aus wichtigem Grund möglich. Im Januar 2021 wies der Rat der Stadt den Aufsichtsrat an, den bestehenden Anstellungsvertrag mit dem Kläger „aus formalen Gründen" zum 31. Januar 2022 zu kündigen und mit ihm einen neuen Anstellungsvertrag ohne automatische Verlängerungsklausel mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen. Die Jahresvergütung des Klägers betrug zuletzt 250.000 €. Da in den Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Anstellungsvertrags keine Einigung erzielt wurde, machte der Kläger Ansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend. Das Berufungsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 25.000 € gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der BGH wies die Revision der Beklagten durch Beschluss zurück, da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Die Revision wurde anschließend zurückgenommen.
Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist eine Entlassungsbedingung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Der in § 2 Abs. 4 AGG geregelte Ausschluss des AGG findet keine Anwendung auf Kündigungen, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen – wie die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags. Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des AGG über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist. Der Umstand, dass die Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund möglich war, schließt die Annahme eines Unterordnungsverhältnisses im unionsrechtlichen Sinne nicht aus. Denn auch ohne jederzeitige Abberufungsmöglichkeit verfügt ein Geschäftsführer über keine unabhängige Stellung, wenn er nur befristet bestellt ist und es vom Wohlwollen anderer Organe abhängt, ob er wiederbestellt wird. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist auf eine Beendigung des Anstellungsvertrags durch Kündigung weder unmittelbar noch analog anwendbar, sodass eine Rechtfertigung der altersmotivierten Kündigung hierüber ausscheidet. Die Kündigung ist daher wegen Verstoßes gegen das AGG gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 AGG unwirksam.