Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 (Az. III C 3 - S 7175/00036/001/054) zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands Stellung genommen. Das BMF ergänzt darin den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf den Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt.
Danach sind als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen auch Leistungen umsatzsteuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden (Abschnitt 4.18.1 Abs. 2 UStAE-neu). Wenn eine gemeinnützige Organisation damit Waren oder (Reparatur-) Dienstleistungen zu sehr günstigen Preisen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige verkauft oder anbietet, können diese Umsätze umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Preise deutlich unter dem Marktniveau liegen und die Leistungen an bedürftige Personen erbracht werden.
Diese Grundsätze sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden. Für Umsätze, die noch bis zum 1. Januar 2026 erbracht wurden bzw. werden, wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Das BMF-Schreiben bezieht sich nur auf die Fälle, in denen Empfänger der Leistungen Hilfsbedürftige sind. Werden dagegen Waren und (Reparatur-) Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen oder nicht an wirtschaftlich Hilfsbedürftige verkauft oder angeboten, sind diese Leistungen nicht von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst. In diesen Fällen bleibt es bei der Regelbesteuerung (19 Prozent). Handelt es sich dagegen um ein Sozial-Kaufhaus, das der Integration, Wiedereingliederung etc. der Beschäftigten dient, bleibt es unseres Erachtens bei dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, wenn die übrigen Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) erfüllt sind. Für das Sozial-Kaufhaus oder die Fahrradwerkstatt werden die Anforderungen nicht einfacher: Der Empfänger der Leistung (und der Preis) sind maßgebend für die umsatzsteuerliche Behandlung. Wie ein solcher Nachweis zu führen ist, bleibt offen. Hier wäre eine Klarstellung von der Finanzverwaltung hilfreich und wünschenswert gewesen.
Falls Sie Fragestellungen in diesem Bereich haben benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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