Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine der größten steuerlichen Reformen der laufenden Legislaturperiode auf den Weg gebracht. Ziel ist es, das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial zu stärken und Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in den Jahren 2027 und 2028 um mehr als zehn Milliarden Euro zu entlasten. Die verfügbaren Einkommen und langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial sollen gestärkt werden.
Nicht jede Maßnahme ist eine reine Entlastung, einige geplante Maßnahmen zur Gegenfinanzierung können insbesondere Einzel- und Personengesellschaften mit steuerlichen Mehrbelastungen treffen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Neuerungen und deren praktische Bedeutung für Ihr Unternehmen zusammen.
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 9. September 2026 beschlossen und damit das offizielle Gesetzgebungsverfahren gestartet. Als nächster Schritt steht die Stellungnahme des Bundesrats an, die in der Plenarsitzung am 16. Oktober 2026 beschlossen werden soll. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober 2026 vorgesehen, und das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Da das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich erst zum Jahresende abgeschlossen wird, können sich im weiteren Verlauf noch Änderungen ergeben.
Höherer Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag soll von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro ab 2027 und weiter auf 12.900 Euro ab 2028 angehoben werden; bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag.
Abflachung der zweiten Progressionszone: Für Jahreseinkommen zwischen rund 17.800 Euro und 70.600 Euro soll die sogenannte zweite Progressionszone durch eine Änderung der Tarifformel abgeflacht werden. Dies wirkt sich günstig auf mittlere Einkommen aus, etwa bei Geschäftsführergehältern oder Gewinnanteilen in diesem Bereich.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.
Mehr Spielraum bei Sonn- und Feiertagszuschlägen: Der maximal zulässige Grundlohn für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben werden; der Grundlohn für Nachtarbeit bleibt dagegen unverändert bei 50 Euro. Für Betriebe mit Schicht- oder Wochenendarbeit eröffnet dies zusätzlichen Spielraum bei der steuerfreien Vergütung solcher Zuschläge.
Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag: Das monatliche Kindergeld soll von 259 Euro auf 267 Euro ab 2027 und weiter auf 272 Euro ab 2028 steigen, der Kinderfreibetrag von 9.756 Euro auf 10.056 Euro ab 2027 und auf 10.236 Euro ab 2028. Das betrifft zwar vorrangig Ihre Beschäftigten privat, kann aber auch bei der Gehaltsgestaltung und internen Kommunikation eine Rolle spielen.
Verschärfung der sogenannten Reichensteuer: Der erhöhte Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen statt wie bisher ab rund 277.826 Euro, und ab 280.000 Euro soll erstmals ein neuer Spitzensatz von 47 Prozent gelten. Diese Verschärfung trifft besonders viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, da diese häufig in der Rechtsform von Einzel- oder Personengesellschaften tätig sind und die Einkommensteuer für sie faktisch die Unternehmenssteuer darstellt. Dadurch könnten sich Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfähigkeit dieser Unternehmensform verschlechtern. Wenn Sie Ihr Unternehmen in dieser Rechtsform führen und Gewinne in der genannten Größenordnung erzielen, sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Liquiditäts- und Investitionsplanung frühzeitig durchrechnen lassen.
Geringere Förderung von Handwerkerleistungen: Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent der Aufwendungen sinken, der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro.
Höhere Pauschsteuer bei Minijobs: Der einheitliche Pauschsteuersatz bei Minijobs soll von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben werden.
Neue Gewerbesteuerzerlegung für Rechenzentren: Für Betreiber von Rechenzentren ist ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab vorgesehen, nach dem künftig Standortgemeinden stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden sollen, weil diese Gemeinden bislang trotz erheblicher standortbezogener Belastungen kaum vom Gewerbesteueraufkommen der oft hoch automatisierten Rechenzentren profitieren.
Für 2027 rechnet die Bundesregierung mit steuerlichen Mindereinnahmen von rund 4,515 Milliarden Euro, wovon 1,91 Milliarden Euro auf den Bund entfallen. Für 2028 werden Mindereinnahmen von 6,02 Milliarden Euro erwartet, davon 2,504 Milliarden Euro beim Bund. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem geschätzte jährliche Einnahmeausfälle von 300 Millionen Euro bei den Sozialversicherungen.
Eine zuvor bekannt gewordene, unveröffentlichte Vorversion des Entwurfs hatte noch weitergehende Gegenfinanzierungsmaßnahmen vorgesehen, etwa die Abschaffung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte, die Streichung des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die Abschaffung der Freibeträge bei Unternehmens- und Anteilsveräußerungen sowie die Umwandlung eines Freibetrags von 5.000 Euro in eine Freigrenze von 1.000 Euro für bestimmte Körperschaften. Diese zusätzlichen Verschärfungen sind im nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Gerne besprechen wir mit Ihnen individuell, welche Auswirkungen die geplante Reform auf Ihre persönliche und unternehmerische Steuersituation hat. Sprechen Sie uns jederzeit an.