Die EU hat eine politische Einigung über wichtige Änderungen an der KI-Verordnung erzielt, mit konkreten Auswirkungen auf Zeitplan, Unternehmenspflichten und verbotene KI-Praktiken.
Die Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments haben am 7. Mai 2026 im Trilog eine vorläufige politische Einigung über einfachere, innovationsfreundlichere Regeln für künstliche Intelligenz erzielt. Die Europäische Kommission begrüßte diese Einigung ausdrücklich. Der digitale Omnibus zur KI war erst wenige Monate zuvor als Teil der Vereinfachungsagenda der EU vorgeschlagen worden, um die Umsetzung des KI-Gesetzes für EU-Unternehmen zu erleichtern.
Mit der Einigung wird ein klarer Zeitplan für Hochrisiko-KI-Systeme festgelegt: für Systeme in Bereichen wie Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Migration und Grenzkontrollen gilt der 2. Dezember 2027; für Systeme, die in Produkten, wie Aufzüge oder Spielzeug integriert sind, ist der 2. August 2028 ausschlaggebend. Das Abkommen verbietet darüberhinaus KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuell explizite und intime Inhalte generieren, wie KI-Apps zur „Nudifizierung". Bestimmte Privilegien für kleine und mittlere Unternehmen werden ausgeweitet.
Im Übrigen bleiben geltende Fristen unberührt: Die Vorschriften zu den verbotene KI-Praktiken gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Für alle weiteren Regelungen ist der 2. August 2026 wichtig und die uneingeschränkte Geltung aller Vorschriften beginnt ab dem 2. August 2027.
Überprüfen Sie, ob Ihre KI-Systeme unter die neuen Hochrisiko-Kategorien fallen und ab wann die entsprechenden Pflichten gelten
Prüfen Sie, ob Sie als KMU von den erweiterten Privilegien profitieren
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen keine KI-Anwendungen einsetzt oder anbietet, die dem Verbot der Nudifizierung oder anderen verbotenen Praktiken (Art. 5 KI-VO) unterfallen.
Stellen Sie die KI-Kompetenz Ihrer Mitarbeitenden gemäß Art. 4 KI-VO sicher
Compliance-Check Ihres KI-Einsatzes anhand der KI-VO
Beratung zur Risikostufeneinordnung und zu Pflichten als Anbieter oder Betreiber
Erstellung interner KI-Richtlinien und Schulungskonzepte
Durchführung von Schulungen für Geschäftsführung als auch für Anwendner:innen
Begleitung bei der Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Art. 27 KI-VO
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