Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 finale Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „KI-VO“) veröffentlicht. Die Pflichten gelten ab dem 2. August 2026. Sie richten sich an Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme und sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder wann Inhalte durch KI erzeugt oder verändert wurden.
Die Pflichten nach Art. 50 KI-VO treffen zwei Gruppen:
Anbieter von KI-Systemen: Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln und auf den Markt bringen (z. B. Chatbot-Plattformen, Generatoren für Bild-, Audio- oder Videoinhalte).
Betreiber von KI-Systemen: Unternehmen, die KI-Systeme im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzen (z. B. Kundenservice per Chatbot, Erstellung von Marketingmaterial mit KI-Tools).
Die Leitlinien konkretisieren vier Pflichtengruppen:
Pflichtengruppe | Inhalt |
1. Offenlegung bei Interaktion mit KI | Nutzer müssen klar und vorab darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System (z. B. Chatbot, virtuellem Assistenten) interagieren. Ein Hinweis nur in AGB oder im Impressum etc. genügt nicht. |
2. Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte | Anbieter müssen sicherstellen, dass KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind (z. B. digitale Wasserzeichen, Metadaten). |
3. Kennzeichnungspflicht bei Deepfakes | Deepfakes müssen offengelegt werden – auch ohne Täuschungsabsicht und auch dann, wenn keine real existierende Person abgebildet wird, der Inhalt aber für Durchschnittsnutzer realisistisch wirkt. |
4. Informationspflichten bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung | Betroffene Personen müssen informiert werden, wenn ein KI-System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung eingesetzt wird. |
Der Begriff „Datepfake“ wird in Art. 3 Abs. 60 KI-VO gesetzlich definiert und von der EU-Kommission in ihren Leitlinien bewusst weit ausgelegt. Maßgeblich ist danach nicht die Täuschungsabsicht, sondern allein der äußere Eindruck des Inhalts. Ein Deepfake liegt danach vor, wenn ein KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt realistisch wirkt – d. h. für das tatsächliche Publikum (einschließlich vulnerabler Gruppen wie Kinder oder Menschen mit geringer KI-Kompetenz) als echt wahrgenommen werden könnte. Dabei gilt:
Keine reale Person erforderlich: Auch vollständig frei erfundene, fotorealistisch wirkende Personen, Orte oder Ereignisse fallen unter die Definition. Ein KI-generiertes Abbild einer fiktiven Person ist ein Deepfake.
Keine Täuschungsabsicht erforderlich: Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob eine Irreführung beabsichtigt war.
Nicht erfasst: Eindeutig unrealistische, fantasievolle Inhalte (z. B. fliegende Menschen, Drachen, Elefanten am Steuer, comic-hafte Figuren etc.), bei denen kein Durchschnittsnutzer eine Ähnlichkeit mit der Realität annehmen würde.
Technische Routineoperationen: Reine Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, Beleuchtungsanpassung oder Skalierung ohne Änderung von Bedeutung oder Substanz machen aus einem Bild keinen Deepfake.
Für die Werbe- und Marketingpraxis bedeutet das: Fotorealistische KI-generierte Modelle, Szenen oder Produktvisualisierungen, auch ohne Bezug zu einer realen Person, sind in der Regel kennzeichnungspflichtig. Die künstlerische Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Werbeinhalte.
Art. 50 KI-VO und die Leitlinien sehen eine begrenzte Anzahl von Ausnahmen vor:
Ausnahme | Voraussetzungen / Grenzen |
Offensichtlichkeit bei Chatbots | Kein KI-Hinweis erforderlich, wenn für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Diese Ausnahme ist eng und sollte vorsichtig genutzt werden. |
Redaktionelle Kontrolle bei Texten | Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte entfällt, wenn vor der Veröffentlichung eine echte, inhaltliche redaktionelle Prüfung durch einen Menschen stattgefunden hat und eine klar benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Bloßes formales Überlesen genügt ausdrücklich nicht. |
Künstlerische, satirische oder fiktionale Werke | Bei Deepfakes, die Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks sind, darf die Kennzeichnung in einer Weise erfolgen, die den Gesamteindruck des Werks nicht beeinträchtigt. Werbeinhalte sind ausdrücklich ausgenommen und qualifizieren sich nicht für diese Erleichterung. |
Rein unterstützende Funktionen | KI, die lediglich unterstützende Aufgaben übernimmt (z. B. Rechtschreib- oder Grammatikkorrektur) ohne wesentliche Änderung von Bedeutung oder Substanz des Inhalts, ist nicht kennzeichnungspflichtig. |
Private Nutzung | Rein persönliche, private Nutzung von KI-generierten Inhalten ist grundsätzlich ausgenommen. Sobald Inhalte veröffentlicht oder im geschäftlichen Umfeld eingesetzt werden, greift die Pflicht. |
Multimodaler Transparenzansatz: Hinweise auf den KI-Einsatz müssen klar wahrnehmbar sein, nicht lediglich in AGB, versteckten Metadaten oder der URL.
Redaktionelle Ausnahme (eng begrenzt): Nur bei echter, substanzieller redaktioneller Prüfung mit klarer Verantwortlichkeit entfällt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierten Text. Eine Überarbeitung ist hingegen nicht erfoderlich.
Kinder und Barrierefreiheit: Bei Systemen, die mit Kindern interagieren, sind altersgerechte und barrierefreie Hinweise erforderlich.
Kein Rückwirkungsgebot: Vor dem 2. August 2026 erstellte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Parallel zu den Leitlinien hat die Kommission am 10. Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Am 9. Juli 2026 hat die Kommission bestätigt, dass dieser Kodex die gesetzlichen Pflichten nach Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 KI-VO angemessen abdeckt. Wer dem Kodex beitritt und ihn einhalt, kann damit seine Konformität gegenüber Behörden belegen (Vermutungswirkung). Der Beitritt ist freiwillig; die gesetzlichen Transparenzpflichten gelten jedoch unabhängig davon.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Betrag gilt) geahndet werden.
Wir empfehlen, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme setzt Ihr Unternehmen ein oder bietet es an? Fallen diese unter Art. 50 KI-VO?
Nutzerhinweise: Sind bestehende Hinweise auf KI-Interaktion klar und vorab erkennbar?
Technische Kennzeichnung: Sind KI-generierte Inhalte maschinenlesbar markiert (Wasserzeichen, Metadaten)?
Deepfake-Policy: Bestehen interne Richtlinien zur Kennzeichnung synthetischer Inhalte und Deepfakes?
Redaktionsworkflows: Erfüllen bestehende Prozesse die engen Anforderungen der redaktionellen Ausnahmeregelung?
Code of Practice: Prüfung, ob ein Beitritt zum freiwilligen Verhaltenskodex sinnvoll ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Quellen: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. Juli 2026; Leitlinien gem. Kommunikation C(2026) 5054 final; Art. 50
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO); Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (10. Juni 2026); Digital Omnibus on AI (in Kraft seit 8. Juli 2026).
Stand: 22. Juli 2026
Bildnachweis:FG Trade/Stock-Fotografie-ID:2259893103