Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. T-689/24) entschieden, dass eine nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, wenn sie den Vorsteuerabzug zwingend in den Besteuerungszeitraum des Rechnungseingangs verschiebt, obwohl dem Steuerpflichtigen die ordnungsgemäße Rechnung bereits vor Abgabe der Mehrwertsteuererklärung für den Leistungszeitraum vorlag. Das Urteil erging auf Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny) und hat unmittelbare Bedeutung auch für die deutsche Rechtspraxis.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach Art. 167 MwStSystRL mit der Leistungserbringung; der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) ist lediglich formelle Voraussetzung für dessen Ausübung. In Deutschland lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nach Abschn. 15.2. Abs. 2 S. 6 UStAE jedoch erst in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem die Rechnung beim Leistungsempfänger eingegangen ist. Diese Praxis entspricht strukturell der im Streitfall maßgeblichen polnischen Regelung und ist nach dem vorliegenden Urteil unionsrechtlich bedenklich.
Die polnische Gesellschaft I. S.A. begehrte im Rahmen eines verbindlichen Steuervorbescheids die Bestätigung, dass Vorsteuer aus Eingangsrechnungen über Gas- und Stromkäufe bereits im Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung abgezogen werden darf, wenn die Rechnungen erst nach dessen Ablauf, aber noch vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum eingehen. Die polnische Finanzbehörde verneinte dies; das EuG gab der Klägerin recht.
Das EuG stellt klar, dass Entstehung und Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts strikt zu trennen sind: Das Recht entsteht mit der Leistungserbringung; die Rechnung ist lediglich formelle Ausübungsvoraussetzung. Eine nationale Regelung, die den Abzug zwingend in den Zeitraum des Rechnungseingangs verlagert, obwohl die ordnungsgemäße Rechnung bei Erklärungsabgabe bereits vorliegt, belastet den Steuerpflichtigen vorübergehend mit der Mehrwertsteuer und verstößt damit gegen den Neutralitätsgrundsatz. Art. 273 MwStSystRL, der der Missbrauchsbekämpfung und Steuerkontrolle dient, rechtfertigt eine solche pauschale Verschiebung nicht, da die Finanzbehörde ihre Prüfungsaufgaben anhand der vorliegenden Rechnung ebenso wirksam erfüllen kann.
Die deutsche Verwaltungspraxis nach Abschn. 15.2. Abs. 2 S. 6 UStAE ist unionsrechtlich bedenklich, soweit der Vorsteuerabzug generell in den Zeitraum des Rechnungseingangs verschoben wird.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich; der UStAE bedarf einer förmlichen Anpassung durch die Finanzverwaltung.
Rechnungen, die zeitnah nach Ablauf des Leistungszeitraums eingehen, sollten sorgfältig dokumentiert werden, um den Eingangszeitpunkt im Verhältnis zur Erklärungsabgabe nachweisen zu können.
Bis zu einer Anpassung des UStAE ist mit einer ablehnenden Haltung der Finanzämter zu rechnen; entsprechende Bescheide sollten offengehalten werden.
Unternehmer sollten prüfen, ob in vergangenen Voranmeldungszeiträumen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, die erst nach Ablauf des Leistungszeitraums, aber noch vor Abgabe der jeweiligen Erklärung eingegangen sind, in den Folgezeitraum verschoben wurden. In diesen Fällen kann eine Korrektur zugunsten des Leistungszeitraums in Betracht kommen. Eine revisionssichere Dokumentation des Rechnungseingangs sowie eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater sind empfehlenswert.