Das Ministerium der Finanzen (FM) Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom 18.02.2025 (Az. 42 – S 0182-7) zur Ermittlung der Höhe von Betriebsmittelrücklagen Stellung bezogen. Betriebsmittelrücklagen sind zweckgebundene Rücklagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO und dienen zur Finanzierung von periodisch wiederkehrenden Ausgaben (Mieten, Gehälter).
Das FM stellt klar, dass sich die Höhe der Betriebsmittelrücklage nach dem voraussichtlichen Mittelbedarf für eine angemessene Zeitspanne richtet, wobei diese im Regelfall höchstens ein Geschäftsjahr umfassen darf. Die konkrete Bemessung der Rücklage hängt dabei von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab, insbesondere davon, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt – die Betriebsmittelrücklage kann somit nicht allein mit Hinweis auf die laufenden Kosten zu begründen sein. Je unregelmäßiger die Einnahmen, desto größer kann der Bedarf an einer entsprechenden Rücklage sein, um die laufenden Ausgaben decken zu können.
Im Ergebnis ist die Auffassung des FM Sachsen-Anhalt richtig. Hieraus folgt, dass die in der Praxis regelmäßig vorgenommene pauschale Berechnung, also ohne Berücksichtigung schwankender Einnahmen, zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen könnte. Mittelbare Wirkung entfaltet das Schreiben nur in Sachsen-Anhalt, denn es bindet die dortigen Finanzbeamten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Es ist jedoch zu vermuten, dass auch die übrigen Bundesländer eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten.
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