Der internationale Geschäftsverkehr gehört für viele Unternehmen zum Alltag. Dabei sind bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen an die Deutsche Bundesbank zu melden – eine Pflicht, die häufig übersehen wird. Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die wesentlichen Regelungen informieren und auf eine wichtige Änderung ab 2025 hinweisen.
Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind grundsätzlich alle Inländer – also in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen – meldepflichtig, wenn sie Zahlungen von mehr als 50.000 Euro oder Gegenwert von Ausländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Wichtig zu wissen: Die Begriffe „Inländer" und „Ausländer" beziehen sich nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Unternehmenssitz beziehungsweise Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson (Residenzprinzip). So gilt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, als „Ausländer", während eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, als „Inländer" anzusehen ist.
Bisher lag die Meldefreigrenze bei 12.500 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 wurde diese Grenze auf 50.000 Euro angehoben. Dies bedeutet eine erhebliche Entlastung für Unternehmen, da deutlich weniger Transaktionen meldepflichtig werden. Zahlungen, die diesen Betrag nicht überschreiten, müssen nicht mehr gemeldet werden.
Als Zahlung gelten nicht nur klassische Überweisungen und Barzahlungen, sondern auch Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sowie die Übertragung von Kryptowerten. Auch Aufrechnungen und Verrechnungen fallen unter den Begriff "Zahlung" und sind grundsätzlich brutto zu melden.
Folgende grenzüberschreitende Transaktionen sind meldebefreit:
Zahlungen für Warenausfuhren und -einfuhren (die Waren werden physisch nach Deutschland ein- oder aus Deutschland ausgeführt)
Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten (Zinsen aus diesen Geschäften sind hingegen zu melden)
Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden (durchlaufende Posten)
Beträge, die die jeweiligen Meldefreigrenzen nicht überschreiten
Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere
Zudem sind reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) nicht meldepflichtig. Auch Bargeldmitnahmen sind laut Außenwirtschaftsverordnung nicht meldepflichtig.
Die Meldungen sind in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die einfachste Möglichkeit ist die Nutzung des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS). Alternativ steht für die Einreichung von Meldungen auch das Format XML zur Verfügung, sodass selbstprogrammierte Einreichungsformate eingesetzt werden können.
Die Meldung ist an die Deutsche Bundesbank spätestens bis zum 7. Werktag nach Ende des Berichtsmonats zu übermitteln. Diese Frist ist strikt einzuhalten, da abweichende Regelungen zu den genannten Fristen grundsätzlich nicht gewährt werden können.
Vor der erstmaligen Melde-Einreichung ist eine Meldenummer zu beantragen, die sowohl für Transaktions- als auch Bestandsmeldungen zu verwenden ist. Die Zuteilung einer Meldenummer erfolgt über einen Antrag, der auf der Homepage der Deutschen Bundesbank bereitgestellt ist und per E-Mail an die Deutsche Bundesbank gesendet werden kann.
Zum Nachweis der Einhaltung der Meldebestimmung sollen die Meldeunterlagen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Die Einzelgeschäfte sollten anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein.
Wurde für einen Monat fälschlicherweise keine Meldung abgegeben, so ist dies unverzüglich nachzuholen. Wird im Nachhinein bei einer abgegebenen Meldung ein Fehler festgestellt, ist zeitnah eine als solche gekennzeichnete Korrekturmeldung abzugeben, wobei zunächst die fehlerhafte Meldeposition durch eine mit „Minus"-Zeichen gekennzeichnete Meldeposition zu stornieren und anschließend eine neue Meldeposition mit den korrekten Daten zu erstellen ist.
Die Erhöhung der Meldefreigrenze auf 50.000 Euro ab 2025 stellt eine spürbare Erleichterung für Unternehmen dar. Dennoch bleibt die Meldepflicht für größere grenzüberschreitende Zahlungen bestehen und sollte nicht vernachlässigt werden.
Prüfen Sie Ihre Zahlungsströme: Identifizieren Sie alle grenzüberschreitenden Zahlungen über 50.000 Euro, die meldepflichtig sein könnten.
Beantragen Sie rechtzeitig eine Meldenummer: Falls Sie noch keine Meldenummer haben, sollten Sie diese vor der ersten meldepflichtigen Transaktion beantragen.
Implementieren Sie interne Prozesse: Stellen Sie sicher, dass meldepflichtige Zahlungen systematisch erfasst und fristgerecht gemeldet werden.
Dokumentieren Sie sorgfältig: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen mindestens drei Jahre auf.
Nutzen Sie die elektronischen Meldemöglichkeiten: Das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank bietet eine benutzerfreundliche Lösung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Meldepflichten und prüfen, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
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