Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs: Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften

27.04.2026
Steuern und Wirtschaft
3 Minuten

Wenn Sie als Unternehmer an einer Personengesellschaft (z.B. einer GmbH & Co. KG) beteiligt sind und Vermögenswerte innerhalb dieser Strukturen übertragen oder umstrukturieren möchten, kann eine einzige steuerrechtliche Grundsatzfrage erhebliche finanzielle Auswirkungen haben: Entsteht bei einer solchen Übertragung ein steuerpflichtiger Gewinn, oder nicht?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. IV R 17/23) entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie zu ermitteln ist und dass es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird.

Diese Grundsatzentscheidung ist für Unternehmen mit Personengesellschaftsstrukturen von unmittelbarer praktischer Bedeutung. Sie schafft Planungssicherheit und eröffnet in bestimmten Konstellationen erhebliche Steuerersparnisse.

Was war der Anlass? – Der Sachverhalt in Kürze

In dem zugrundeliegenden Fall war der Gesellschafter B zu 66,5 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt und vermietete an diese ein Grundstück, das sich daher in seinem sogenannten Sonderbetriebsvermögen befand. Der Buchwert des Grundstücks betrug rund 920.000 €. Der tatsächliche Verkehrswert lag zum Übertragungszeitpunkt bei ca. 1.030.000 €. B verkaufte das Grundstück am 12. Dezember 2017 zum Kaufpreis von 920.000 € – also exakt in Höhe des Buchwerts – an eine andere Personengesellschaft (C-KG), an der er ebenfalls beteiligt war. Das Finanzamt sah die Übertragung als teilentgeltlich an, zog den Buchwert nur anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (entsprechend ca. 89 % des Buchwertes) ab und ermittelte so einen steuerpflichtigen Sonderbetriebsgewinn von rund 97.000 €.

Die Kernfrage: Strenge oder modifizierte Trennungstheorie?

Das Herzstück des Urteils liegt in der Auseinandersetzung mit zwei konkurrierenden Berechnungsmethoden, die zu grundlegend unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.

Die strenge Trennungstheorie – bisherige Praxis des Finanzamts

Nach der sogenannten strengen Trennungstheorie wird die Übertragung in einen entgeltlichen Teil (Veräußerung mit Aufdeckung stiller Reserven) und einen unentgeltlichen Teil (steuerfreie Buchwertübertragung) aufgeteilt. Zur Ermittlung der sogenannten Entgeltlichkeitsquote wird das gezahlte Teilentgelt ins Verhältnis zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts gesetzt. Auch der Buchwert wird in genau diesem Verhältnis aufgeteilt, sodass dem Teilentgelt nur ein anteiliger Buchwert gegenübergestellt wird.

Im Klartext bedeutet das: Nach der strengen Trennungstheorie entsteht stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, selbst dann, wenn der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis den Buchwert nicht übersteigt. Diese Methode erfordert außerdem stets eine aufwendige Bewertung des Verkehrswerts des übertragenen Wirtschaftsguts.

Die modifizierte Trennungstheorie – die Entscheidung des BFH

Die modifizierte Trennungstheorie teilt die Übertragung ebenfalls in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf, ordnet den Buchwert des Wirtschaftsguts dem entgeltlichen Teil jedoch in anderer Weise zu: Der Buchwert wird dem entgeltlichen Teil nur bis zur Höhe des Teilentgelts zugeordnet. Die modifizierte Trennungstheorie führt dazu, dass ein Gewinn nur dann entsteht, wenn und soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt.

Das bedeutet konkret: Solange das vereinbarte Entgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts nicht überschreitet, entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn, unabhängig davon, ob der tatsächliche Marktwert (Verkehrswert) höher liegt.

Das Ergebnis im konkreten Fall

Nach Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ist aus der teilentgeltlichen Übertragung des Grundstücks kein Sonderbetriebsgewinn realisiert worden. Da das jeweilige Teilentgelt dem Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts entsprach, ist dem entgeltlichen Teil der Buchwert in voller Höhe zuzuordnen, sodass kein Gewinn entstand.

Das Ergebnis: Der für den Gesellschafter festgestellte Sonderbetriebsgewinn wurde um 96.530,76 € gemindert. Gleiches gilt für den Gewerbesteuermessbetrag – auch dieser ist entsprechend zu reduzieren.

Was gilt nicht? – Wichtige Abgrenzungen

Nicht jede Übertragung profitiert von dieser Entscheidung. Es gibt zwei wesentliche Abgrenzungen, die in der Praxis beachtet werden müssen:

  1. Entgelt über dem Buchwert: Übersteigt das vereinbarte Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe der Differenz. Die stillen Reserven müssen dann anteilig aufgedeckt und versteuert werden.

  2. Übertragungen im Privatvermögen: Der BFH hat klargestellt, dass die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie nur im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 EStG in Betracht kommt, nicht bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern im steuerlichen Privatvermögen. Dafür gilt weiterhin die strenge Trennungstheorie.

Praktische Bedeutung 

Das Urteil entfaltet seine Relevanz vor allem in folgenden Konstellationen:

  • Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen mit mehreren Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind

  • Übertragung fremdfinanzierter Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke mit laufenden Darlehen): Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens wie etwa Grundstücke sind häufig fremdfinanziert, sodass ihre Übertragung gegen Übernahme der betreffenden Verbindlichkeit bei Anwendung der strengen Trennungstheorie stets mit einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten, Gewinnrealisierung einhergehen würde. Diese Problematik ist mit dem vorliegenden Urteil beseitigt.

  • Nachfolgeplanung und Vermögensübertragungen im unternehmerischen Bereich, bei denen Wirtschaftsgüter zwischen Gesellschaftern und Gesellschaften übertragen werden

  • Sonderbetriebsvermögen: Vermietet ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Ein späterer Verkauf mit Gewinn erhöht den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und wird dem Mitunternehmer zugerechnet. Das Urteil ermöglicht es nun, solche Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral zu übertragen.

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