1. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach herrschender Meinung nicht gewerbefähig und können daher selbst keine Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittlung) innehaben. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter über eine eigene Erlaubnis verfügt.
2. Aufgrund der Personenbezogenheit der Erlaubnis geht eine nach § 34f GewO erteilte Erlaubnis im Falle einer formwechselnden Umwandlung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den neuen Rechtsträger über.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Erlaubnis auf der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 S. 4 GewO beruht.
(VGH Baden-Württemberg 9.4.2025, 6 S 460/24)
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