Seit dem 1. Januar 2026 ist das überarbeitete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden anzuwenden. Die Änderungen betreffen insbesondere Unternehmen, deren Mitarbeitende regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, sei es im Homeoffice, auf Dienstreisen oder im Rahmen einer Entsendung. In diesem Newsletter stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor und erläutern, welche praktischen Konsequenzen und Handlungsempfehlungen sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben.
Die bedeutsamste Neuerung für Arbeitgeber ist die Einführung einer Bagatellregelung in Art. 14 Abs. 1a DBA. Bislang galt: Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit teilweise im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat aus, musste der darauf entfallende Arbeitslohn grundsätzlich auch dort versteuert werden. Für Arbeitgeber bedeutete dies eine aufwendige Aufteilung des Arbeitslohns sowie parallele lohnsteuerliche Pflichten in beiden Staaten, ab dem ersten Tag.
Nach der Neuregelung bleiben Arbeitstage, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr an bis zu 34 Tagen im Homeoffice seines Ansässigkeitsstaates oder in einem Drittstaat verbringt, dem Tätigkeitsstaat zugeordnet. Diese Tage werden also weiterhin so behandelt, als wären sie im Tätigkeitsstaat erbracht worden und lösen keine zusätzliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat aus. Bei Drittstaaten gilt dies nur, soweit das Besteuerungsrecht für die dortige Tätigkeit nicht bereits einem anderen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen ist. Die vorrangige 183-Tage-Regelung des Art. 14 Abs. 2 DBA bleibt von der Neuregelung unberührt.
Für die Berechnung der 34-Tage-Grenze zählt bereits ein Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten von zu Hause oder aus einem Drittstaat arbeitet. Berücksichtigt werden dabei nur tatsächliche Arbeitstage, für die auch eine Vergütung bezogen wird; Sonderfälle wie Bereitschaftsdienst, Freistellungszeiträume oder Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind gesondert geregelt.
Ein Mitarbeiter wird für drei Jahre an eine niederländische Tochtergesellschaft entsandt, behält aber seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland bei und gilt daher weiterhin als in Deutschland ansässig. Er arbeitet an zwei Tagen pro Monat im deutschen Homeoffice und ist zusätzlich an zehn Tagen im Jahr dienstlich in Drittstaaten unterwegs. Nach bisheriger Rechtslage wäre der auf diese Tage entfallende Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und dem deutschen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen gewesen. Da die Gesamtzahl dieser Tage die neue 34-Tage-Grenze nicht überschreitet, entfällt künftig die Besteuerung in Deutschland; die deutsche Gesellschaft kann den Arbeitslohn bei entsprechendem Freistellungsantrag ohne Lohnsteuerabzug auszahlen.
Da die Bagatellgrenze tagesgenau zu ermitteln ist, empfehlen wir dringend, Homeoffice-Tage sowie Arbeitstage in Drittstaaten für jeden betroffenen Mitarbeitenden fortlaufend zu dokumentieren, einschließlich Datum, Arbeitsort und Arbeitszeit. Nur so lässt sich im Zweifelsfall gegenüber den Finanzbehörden nachweisen, dass die 34-Tage-Grenze eingehalten wurde, und können Freistellungsanträge für den Lohnsteuerabzug zuverlässig gestellt werden. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Tätigkeiten weiterhin eigenständig und unabhängig von der steuerlichen Einordnung zu prüfen ist.
Daneben wurde auch das internationale Schachtelprivileg angepasst, das bei Gewinnausschüttungen eine Reduktion der Quellensteuer ermöglicht. Bislang waren Personengesellschaften als Nutzungsberechtigte ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Diese Einschränkung wurde gestrichen, weil die Niederlande Personengesellschaften nun nicht mehr als eigenes Steuersubjekt, sondern transparent besteuern.
Für die Praxis bedeutet dies jedoch keine Ausweitung der Begünstigung: Die reduzierte Quellensteuer nach Art. 10 DBA kann weiterhin nur von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die unmittelbar mindestens 10 % der Anteile halten und als Körperschaftsteuersubjekt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e) DBA gelten. Transparent besteuerte Personengesellschaften fallen damit weiterhin nicht unter das Schachtelprivileg.
Die Neuregelungen des DBA Deutschland–Niederlande sind insgesamt zu begrüßen: Die 34-Tage-Bagatellgrenze schafft für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden spürbare Erleichterungen, reduziert den administrativen Aufwand bei der Lohnsteuer und trägt der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice-Modellen Rechnung. Gleichzeitig setzt die Neuregelung eine sorgfältige Dokumentation der betroffenen Arbeitstage voraus, damit Sie als Arbeitgeber die Vorteile der Bagatellgrenze auch tatsächlich nutzen können.
Sollten Sie Mitarbeitende beschäftigen, die regelmäßig zwischen Deutschland und den Niederlanden pendeln, im Homeoffice arbeiten oder in Drittstaaten tätig sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen, wie sich die Neuregelung auf Ihre konkreten Entsendungs- und Homeoffice-Konstellationen auswirkt und welche Anpassungen bei Freistellungsanträgen oder internen Dokumentationsprozessen sinnvoll sind. Sprechen Sie uns dazu jederzeit an.