Mehrere Oberlandesgerichte haben nun rechtskräftig gegen Meta entschieden. Die Datensammlung über Drittwebseiten verstößt gegen die DS-GVO.
Das OLG Naumburg hat festgestellt, dass Metas Datensammlung auf fremden Webseiten und in Apps rechtswidrig ist, und in zwei Verfahren (OLG Naumburg, Urt. v. 5.2.2026 – 9 U 124/24 und 9 U 44/25) jeweils Schadensersatz in vierstelliger Höhe (EUR 1.200 bzw. EUR 1.250) zugesprochen. Meta konnte bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf tausenden Webseiten und Apps nachverfolgen. Die Betroffenen hätten dabei nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein müssen; Meta habe die Daten unbemerkt und ohne ihre Zustimmung genutzt. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgründen gedeckt. Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat.
Überprüfen Sie, ob auf Ihrer Webseite Meta-Pixel, Facebook Custom Audiences oder andere Meta Business Tools eingebunden sind oder waren
Prüfen Sie, ob eine wirksame Einwilligung der Nutzenden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, § 25 TDDDG) vorlag.
Bewerten Sie das Haftungsrisiko als Webseitenbetreibende:r für Schäden durch unrechtmäßige Datenweitergabe an Meta
Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, die private Meta-Konten nutzen, über Risikooptionen
Beratung zu Cookie- und Tracking-Audit Ihrer Webseite
Gestaltung DSGVO-konformer Einwilligungslösungen (Consent Management)
Beratung zur datenschutzkonformen Webanalyse als Meta-Alternative
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