Ein Bedürfnis, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften mit nicht erreichbaren Gesellschaften zu schützen, begründet für sich noch nicht, dass eine solche Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte verfügt – was für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist.
Der Antragsteller begehrte die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit: Die Gesellschaft schulde dem Land Schleswig-Holstein Abgaben in Höhe von 30.874 EUR, übe keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus und sei am Firmensitz nicht erreichbar; ein Briefkasten der Gesellschaft sei dort nicht vorgefunden worden, ein Internetauftritt bestehe nicht. Die Steuerfahndungsstelle hatte angeregt, die Steuernummer der Gesellschaft zu begrenzen, weil die Gefahr einer Nutzung zu Betrugszwecken bestehe. Das Registergericht wies den Löschungsantrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.
Gem. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden; wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift, ausstehende Steuerschulden, die Aufgabe des Gewerbebetriebs und pauschale Angaben eines Geschäftsführers genügen für sich genommen nicht, um die für eine Löschung erforderliche Gewissheit über die Vermögenslosigkeit zu begründen. Behauptet die Gesellschaft das Bestehen einer Forderung gegen einen Dritten, liegt darin grundsätzlich ein die Löschung hindernder Vermögenswert, sofern das Bestehen der Forderung hinreichend konkret dargelegt und deren Durchsetzung ernsthaft verfolgt wird; etwas anderes gilt nur, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist. Dass die betroffene Gesellschaft Forderungen nicht beglich und ihren Firmensitz zu verschleiern versuchte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ausstehende Forderungen gegen sie nicht begleichen könnte.