Eine in den „Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen“ enthaltene Preisanpassungsklausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist daher unwirksam. Zudem fehlt es an Transparenz: Angesichts der Vielzahl der über „Amazon Prime“ angebotenen Leistungen ist für Kunden nicht nachvollziehbar, in welchen Bereichen tatsächlich Kostensteigerungen entstanden sind. (OLG Düsseldorf v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25)
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat Amazon EU S.à r.l. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenstand ist eine in den Teilnahmebedingungen für „Amazon Prime“ verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon die Prime-Preiserhöhung im Jahr 2022 gestützt hat. Der Dienst umfasst den schnellen, kostenlosen Versand von Bestellungen über www.amazon.de sowie den Zugang zu „Prime Video“, „Prime Reading“ und „Prime Music“.
In den Prime-AGB finden sich u.a. folgende Regelungen:
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen, um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken [...]
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen."
Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen.
Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen sieht ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten vor. Daran ändert auch Ziffer 5.3 nichts: Dort heißt es, die Änderungen würden „vorgenommen“ und der Kunde hiervon „in Kenntnis“ gesetzt. Dies Formulierungen sprechen ebenfalls für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Der Kunde kann die Änderung nach Abs. 2 von Ziff. 5.3 faktisch nur durch Kündigung ablehnen. Damit gilt der Vertrag entweder zu den geänderten Bedingungen fort oder endet durch Kündigung des Kunden. Von einer ,auch nur fingierten, einvernehmlichen Vertragsänderung kann keine Rede sein. Vielmehr wird das in Ziff. 5.2 angelegte einseitige Anpassungsrecht mit einem Kündigungsrecht des Kunden kombiniert.
Eine solche Regelung benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist daher unwirksam. Ein Bedürfnis für ein solches Preisanpassungsrecht besteht schon deshalb nicht, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen kann. Zudem sind die Regelungen intransparent: Angesichts der Vielzahl von Einzelleistungen unter „Amazon Prime“ ist für Kunden praktisch nicht nachvollziehbar, in welchen Bereichen Kostensteigerungen auftreten und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden und dadurch unentdeckt bleiben.
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