Referentenentwurf JStG 2026: Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – Opt-in statt Automatismus

14.07.2026
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Das umsatzsteuerliche Kernstück der Vorlage ist eine grundlegende Neugestaltung der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: Das bisherige Automatismus-Prinzip wird durch ein Opt-in-System ersetzt, das eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers voraussetzt. Die Neuregelung ist zwingend ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden; Erklärungen können bereits ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden.

Hintergrund

Nach geltendem Recht entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft kraft Gesetzes, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Ein Wahlrecht der Beteiligten ist nicht vorgesehen. Dieses Automatismus-Prinzip hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt: Organschaften konnten unbemerkt entstehen oder entfallen, was rückwirkende Nachversteuerungen, Zinslasten und aufwendige Rückabwicklungen nach sich zog. Wirtschaftsverbände forderten seit Jahren ein aktives Erklärungsverfahren, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Die bisherige Problematik

Typisch ist etwa der Fall, in dem Organträger und Tochtergesellschaft jahrelang irrtümlich davon ausgehen, keine Organschaft zu unterhalten, und Innenumsätze mit Umsatzsteuer abrechnen. Stellt die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend eine Organschaft fest, folgen komplexe Korrekturen der Steuerfestsetzungen beider Beteiligter, Rechnungsberichtigungen und erhebliche Zinspflichten – obwohl kein tatsächlicher Steuerausfall eingetreten ist. Spiegelbildlich drohen Risiken, wenn eine tatsächlich nicht mehr bestehende Organschaft weiter fortgeführt wird. Dieses Szenario ist Ausgangspunkt der Reform.

Die Neuregelung im Überblick

Der Referentenentwurf sieht vor, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufzuheben und durch einen neuen § 2c UStG zu ersetzen. Die wesentlichen Regelungen:

  • Opt-in statt Automatismus. Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur ein, wenn der Organträger gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ausdrücklich erklärt, eine Organschaft begründen zu wollen; eine unerkannte Organschaft ist damit ausgeschlossen. Die drei Eingliederungsvoraussetzungen (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) müssen aber weiterhin erfüllt werden. Demnach kann eine Organschaft nur begründet werden, wenn die drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen und eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. 

  • Personengesellschaften als Organgesellschaften. Entsprechend der jüngeren Rechtsprechung von EuGH und BFH können künftig auch Personengesellschaften – nicht mehr nur juristische Personen – Organgesellschaft sein.

  • Erweiterte Haftungsnorm. Bei fehlerhaft erklärter Organschaft haftet der vermeintliche Organträger für die Steuern der benannten Gesellschaften; auch die vermeintlichen Organgesellschaften können bei eigenem Pflichtverstoß in Anspruch genommen werden.

  • Verzicht auf Rückabwicklung. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten kann auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden, sofern kein Steuerausfall droht – eine Billigkeitsregelung, die bislang nur vereinzelt in Länderverfügungen vorgesehen war, wird nun bundeseinheitlich gesetzlich verankert.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung für oder gegen eine Organschaft ist künftig aktiv zu treffen. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:

  • Bestehende Organschaften enden ohne Opt-in-Erklärung zum 31. Dezember 2028; bis spätestens 1. Juli 2028 ist zu entscheiden, ob und für welche Gesellschaften eine Erklärung abgegeben werden soll.

  • Das Erklärungsverfahren schafft erstmals ein faktisches Wahlrecht: Einzelne Konzerngesellschaften können bewusst aus dem Organkreis ausgenommen werden – etwa aus Haftungs- oder Liquiditätserwägungen.

  • Eine behördliche Bestätigung des Organschafts-Status erfolgt nicht; die Einholung einer verbindlichen Auskunft bleibt der einzige Weg zu gesicherter Rechtssicherheit über das Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen.

  • Die neue Haftungsnorm erhöht das Risiko des Organträgers bei fehlerhafter Erklärung erheblich; eine sorgfältige Vorabprüfung der Eingliederungsmerkmale ist daher unerlässlich.

Praxishinweis

Unternehmen mit bestehenden Organschafts-Strukturen sollten die Entwicklung der geplanten Neuregelung im Blick behalten und unmittelbar in die Steuer- und Compliance-Planung einbeziehen. Sofern die Neuregelung wie vorgesehen umgesetzt wird, sollten bis zum 1. Juli 2028 die folgenden Schritte eingeleitet werden: Prüfung der Eingliederungsvoraussetzungen für jede betroffene Gesellschaft, Festlegung des Kreises der einzubeziehenden Organgesellschaften sowie Vorbereitung der elektronischen Erklärungsübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

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