Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 9.10.2025 (Az. L 14 BA 39/24) entschieden, dass der Präsident eines großen Berufsverbands trotz seiner Wahl in ein Organamt und trotz fehlender vertraglicher Grundlage der Sozialversicherungspflicht unterlag. Ausschlaggebend war, dass seine Tätigkeit nach dem Gesamtbild nicht durch ideelle Unentgeltlichkeit, sondern durch eine entgeltliche, organisatorisch eingebundene Leitungs- und Geschäftsführungstätigkeit geprägt war.
In Verbänden und Vereinen werden Leitungsämter häufig als Wahlamt ausgestaltet und traditionell als Ehrenamt verstanden. Sozialversicherungsrechtlich ist damit jedoch noch nichts entschieden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung oder als selbständige bzw. ehrenamtliche Tätigkeit einzuordnen ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Ein Ehrenamt setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Tätigkeit durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt ist. Pauschale Zahlungen schließen ein Ehrenamt zwar nicht zwingend aus. Überschreiten sie jedoch bei objektiver Betrachtung den Charakter bloßen Aufwendungsersatzes und stellen sich als Entlohnung der Arbeitskraft dar, spricht dies gegen ein Ehrenamt und für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit.
Vor diesem Hintergrund hatte das LSG zu klären, wie das Präsidentenamt eines großen Berufsverbands sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 1. März 2019 Präsident des Deutschen Anwaltvereins e. V., eines Berufsverbands mit rund 65.000 Mitgliedern. Nach der Satzung wurde der Präsident aus der Mitte des von der Mitgliederversammlung gewählten Gesamtvorstands gewählt. Ihm kam Organstellung zu; er vertrat den Verein nach außen, leitete die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen von Gesamtvorstand und Präsidium, entschied in unaufschiebbaren Angelegenheiten, führte die laufenden Geschäfte und betrieb die Lobbyarbeit des Verbands.
Für die Ausübung des Amts erhielt der Kläger eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine gesonderte vertragliche Vereinbarung bestand nicht.
Nach einem Statusfeststellungsantrag stellte die Rentenversicherung fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Präsident im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübe und daher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Kläger hielt dem entgegen, er habe ein ehrenamtlich ausgeübtes Wahlamt innegehabt und keine fremdbestimmte Tätigkeit ausgeübt. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte seien durch die hauptamtliche Geschäftsführung wahrgenommen worden. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Weder die organschaftliche Stellung noch die Wahl in das Amt oder das Fehlen eines Dienstvertrags stünden der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegen. Maßgeblich sei allein die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.
Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger in die Organisationsstruktur des Verbands eingebunden und übte seine Tätigkeit nicht wie ein selbständiger Unternehmer, sondern in funktionsgerecht dienender Teilhabe innerhalb des vereinsrechtlich vorgegebenen Rahmens aus. Zwar habe er eine herausgehobene Leitungsfunktion innegehabt und eigenständig entscheiden können. Gleichwohl sei er in das Gefüge von Mitgliederversammlung, Gesamtvorstand und Präsidium eingebunden gewesen, habe überstimmt werden können und sei jederzeit abberufbar gewesen.
Hinzu komme, dass dem Kläger nach der Satzung nicht nur Aufgaben der Außenvertretung, sondern auch operative Verwaltungs‑ und Leitungsfunktionen oblegen hätten. Die Führung der laufenden Geschäfte sei ihm rechtlich zugewiesen gewesen, auch wenn Teile der praktischen Verwaltung auf hauptamtliche Geschäftsführer delegiert waren.
Ein unternehmerisches Risiko verneinte das LSG ebenfalls. Der Kläger habe kein eigenes Kapital eingesetzt und seine Arbeitskraft gegen eine laufende monatliche Zahlung zur Verfügung gestellt. Auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung sei für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ohne Bedeutung.
Einen Schwerpunkt legte das Gericht auf die Frage der Ehrenamtlichkeit. Zwar schließe eine pauschale Entschädigung ein Ehrenamt nicht zwingend aus. Im konkreten Fall habe die monatliche Zahlung von 7.500 Euro jedoch den Charakter bloßen Aufwendungsersatzes deutlich überschritten. Maßgeblich war dabei nicht nur die Höhe der Zahlung, sondern auch, dass sie sich nicht an konkreten Aufwendungen orientierte, sondern an Entschädigungsmodellen anderer Berufskammern. Zudem habe der Kläger selbst die Zahlungen steuerlich wie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit behandelt. Damit habe seine Tätigkeit das für ein sozialversicherungsfreies Ehrenamt unschädliche Maß bloßer organschaftlicher oder mitgliedschaftlicher Betätigung überschritten.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass vergütete Leitungsämter in Vereinen und Verbänden sozialversicherungsrechtlich mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind. Weder die Wahl in ein Organamt noch die Bezeichnung als Ehrenamt oder die Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ bieten für sich genommen Schutz vor einer Einordnung als abhängige Beschäftigung.
Ausschlaggebend ist eine funktionale Gesamtbetrachtung: Welche Aufgaben werden tatsächlich wahrgenommen? Wie stark ist der Amtsinhaber in die Organisationsstruktur eingebunden? Und welche wirtschaftliche Bedeutung hat die Vergütung?
Gerade bei größeren Vereinen und Berufsverbänden zeigt das Urteil, dass mit zunehmender organisatorischer, operativer und finanzieller Professionalität eines Amts auch das Risiko steigt, sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Ehrenamt, sondern als versicherungspflichtige Beschäftigung eingeordnet zu werden. Satzungsgestaltung, Aufgabenverteilung zwischen Ehren‑ und Hauptamt sowie die Ausgestaltung pauschaler Vergütungen sollten daher frühzeitig auch unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.
Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.