Teil 4: Geplante Änderungen zur Gemeinnützigkeit im Steueränderungsgesetz 2025 – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Sphärenrechnung

22.09.2025
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Neben technischen Anpassungen enthält dieser auch wesentliche Regelungen zur Klarstellung und Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in sechs Teilen präsentieren.

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)

Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben soll von derzeit 45.000 Euro auf künftig 50.000 Euro angehoben werden.

Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit betrieben werden und deren Einnahmen – einschließlich Umsatzsteuer – insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin von Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass gerade geringfügige Aktivitäten, wie etwa Vereinsfeste oder kleinere Veranstaltungen, nicht zu einer unverhältnismäßigen steuerlichen Belastung führen.

Die Anhebung der Freigrenze soll zum 1.1.2026 in Kraft treten und dient insbesondere der Entlastung kleinerer Organisationen, die oftmals ehrenamtlich geführt werden. Durch die höhere Grenze soll vermieden werden, dass bereits bei sehr überschaubaren Einnahmen eine Anlage EÜR abgegeben werden muss. Auf diese Weise wird der bürokratische Aufwand reduziert, ohne dass der gemeinnützige Zweck darunter leidet.

Unverändert gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO, dass auch die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Mittel ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft einzusetzen sind. Die Erhöhung der Freigrenze ändert daran nichts, sie erleichtert jedoch die Mittelbeschaffung und stärkt kleinere steuerbegünstigte Körperschaften in ihrer ehrenamtlichen Arbeit.

Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO)

Ab dem 1.1.2026 soll für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von insgesamt weniger als 50.000 Euro die Pflicht entfallen, diese Einnahmen einer bestimmten Sphäre – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) – zuzuordnen.

§ 64 AO verlangt grundsätzlich eine Zuordnung sämtlicher Einnahmen zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb. Gerade kleine Körperschaften mussten daher auch bei geringen Einnahmen detailliert unterscheiden, ob es sich um Einnahmen aus steuerpflichtigen Tätigkeiten oder den steuerbegünstigten Zweckbetrieben handelt.

Da bis zu einer Gesamteinnahmengrenze von (künftig) 50.000 Euro ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer erhoben wird, entfällt in diesen Fällen künftig die Pflicht zur Sphärenzuordnung. Für kleine gemeinnützige Organisationen bedeutet dies eine erhebliche Bürokratieentlastung, da eine aufwändige Abgrenzung und Dokumentation nicht mehr erforderlich ist.

Das BMF stellt klar, dass bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weiterhin der Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO gilt: Mittel aus der steuerbegünstigten Sphäre dürfen nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden. Für Zwecke der Vereinfachung sind Verluste bei Einnahmen unter 50.000 Euro jedoch grundsätzlich unschädlich, es sei denn, es ist offensichtlich, dass sie nicht im Zweckbetrieb angefallen sind.

Die Maßnahme richtet sich vor allem an kleinere Vereine und Organisationen und reduziert deren Verwaltungsaufwand erheblich. Durch den Wegfall der Sphärenzuordnungspflicht bei geringen Einnahmen wird die praktische Umsetzung des Gemeinnützigkeitsrechts vereinfacht, ohne dass die Grundprinzipien – insbesondere die Selbstlosigkeit – aufgeweicht werden.

Ausblick

Die Anhebung der Freigrenze auf 50.000 € und der Wegfall der Sphärenzuordnungspflicht sind klare Maßnahmen zur Bürokratieentlastung kleiner und mittlerer gemeinnütziger Organisationen.

Unabhängig davon bleiben die zentralen Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts – insbesondere die Selbstlosigkeit – erhalten. Das verhindert Missbrauch und stellt sicher, dass auch weiterhin alle Einnahmen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

Hervorzuheben ist, dass durch den Wegfall der Sphärenzuordnung bei Einnahmen bis 50.000 € ein erheblicher Verwaltungsaufwand entfällt, ohne dass der Staat auf nennenswerte Steuereinnahmen verzichten muss. Damit ist die Regelung praxisnah und effizient ausgestaltet.

Insgesamt handelt es sich um eine zielgerichtete Erleichterung, die Vereine und kleinere Körperschaften stärkt, ohne die steuerliche Kontrolle aus den Augen zu verlieren. Gleichzeitig dürfen die umsatzsteuerlichen Regelungen nichts aus dem Blick geraten: Sollten gemeinnützige Einrichtungen steuerpflichtige Dienstleistungen oder Verkäufe erbringen, so werden sie gleichwohl eine der Sphärenrechnung vergleichbare Aufteilung ihrer Umsätze benötigen. Regelmäßig kann nur auf diesem Weg zwischen Umsätzen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und einem Zweckbetrieb unterschieden und der richtige Steuersatz angewendet werden.

Für Detailfragen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Sphärenrechnung stehen Ihnen die Expert:innen von SCHOMERUS gerne zur Verfügung.

Bildnachweis:sinseeho/Stock-Fotografie-ID:2203341328

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