Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Neben technischen Anpassungen enthält dieser auch wesentliche Regelungen zur Klarstellung und Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in sechs Teilen präsentieren.
Nach der geplanten Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sollen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen. Hintergrund ist, dass diese Leistungen bereits in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 im Rahmen einer befristeten Krisenmaßnahme dem ermäßigten Steuersatz unterworfen waren, bevor seit dem 1. Januar 2024 wieder der reguläre Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent galt. Nun soll die Entlastung ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft eingeführt werden.
Ziel der Regelung ist es, die Gastronomiebranche nachhaltig wirtschaftlich zu unterstützen, nachdem diese in den vergangenen Jahren erheblich unter den Folgen der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Belastungen gelitten hat. Darüber hinaus dient die Maßnahme der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, da gelieferte oder außer Haus mitgenommene Speisen bereits heute dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Durch die Angleichung der Besteuerung von Speisen in der Gastronomie wird ein Gleichlauf hergestellt, der für mehr steuerliche Neutralität sorgt.
Ein weiterer Beweggrund für die gesetzliche Anpassung ist die Vereinfachung der Abgrenzung in der Praxis. Bisher führten unterschiedliche Steuersätze bei Speisen je nach Ausgestaltung der Leistung regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten, etwa bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulverpflegung oder bei der Krankenhausversorgung. Mit der dauerhaften Reduzierung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden diese Unsicherheiten beseitigt, was nicht nur die Gastronomie, sondern auch die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie entlastet.
Die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf sieben Prozent für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen betrifft nicht nur klassische Gastronomiebetriebe, sondern ebenso viele gemeinnützige Organisationen, die regelmäßig in diesem Bereich tätig sind. Gerade Träger von Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern oder sozialen Einrichtungen erbringen Verpflegungsleistungen, die bisher von den unterschiedlichen Steuersätzen und den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen erheblich belastet waren. Für sie bedeutet die Neuregelung eine spürbare Entlastung, da die Kalkulation von Essensangeboten erleichtert wird und zugleich der bürokratische Aufwand sinkt, weil komplizierte Unterscheidungen zwischen verschiedenen Leistungsarten künftig entfallen.
Allerdings ist auch zu bedenken, dass die Abgrenzung zu Getränkeumsätzen bestehen bleibt und damit ein Rest an Komplexität in der Praxis erhalten wird. Zudem stellt sich die Frage, ob die steuerliche Begünstigung tatsächlich zielgenau wirkt: Während Gastronomiebetriebe in erheblichem Umfang profitieren dürften, sind die finanziellen Spielräume gemeinnütziger Einrichtungen oft ohnehin begrenzt, sodass die tatsächliche Entlastung dort möglicherweise weniger ins Gewicht fällt. Gleichwohl sorgt die Reform für mehr Rechtssicherheit und Gleichbehandlung, indem sie Verpflegungsleistungen unabhängig vom Anbieter steuerlich konsistent behandelt.
Insgesamt ist die Neuregelung für gemeinnützige Organisationen als Schritt in die richtige Richtung zu werten, weil sie nicht nur finanzielle, sondern auch administrative Hürden abbaut und damit Freiräume für die eigentliche gemeinnützige Tätigkeit schafft. Für Fragen zur konkreten Umsetzung – etwa bei der Schul- und Kita-Verpflegung oder im Bereich der Krankenhausküchen – stehen Ihnen die Expert:innen von SCHOMERUS selbstverständlich beratend zur Seite.
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