Nach der Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG und dem hierzu ergangenen BMF‑Schreiben vom 24.10.2025 hat das Finanzministerium Sachsen mit Verfügung vom 16.2.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen von Tanzschulen weiter konkretisiert. Das Schreiben enthält insbesondere verbindliche Abgrenzungen zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtiger Freizeitgestaltung sowie zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelungen, die für die Praxis von Tanzschulen, Bildungsträgern und gemeinnützigen Organisationen mit Tanz‑ und Bewegungsangeboten erhebliche Bedeutung haben.
§ 4 Nr. 21 UStG befreit bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer, wenn sie Schul‑ oder Bildungszwecken dienen und hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Mit der Neuausrichtung der Vorschrift hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben enger gefasst und die Abgrenzung zur steuerpflichtigen Freizeitgestaltung geschärft.
Mit Schreiben vom 24.10.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen diese neue Rechtslage erstmals systematisch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) überführt, insbesondere durch die Neufassung von Abschn. 4.21.1 Abs. 11 UStAE. Demnach ist unter Schul- und Hochschulunterricht solcher Unterricht zu fassen, der als Teil eines integrierten Systems für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen anzusehen ist. Spezialisierter, punktueller Unterricht wie Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1, Schwimm- oder Kampfsportunterricht ist hingegen explizit ausgeschlossen. Wir berichteten bereits ausführlich zu dem Schreiben vom 24.10.2025.
Die Verfügung des Finanzministeriums Sachsen erging im Bund‑Länder‑Kreis und verfolgt das Ziel, die neue Rechtslage einheitlich auf Leistungen von Tanzschulen anzuwenden. Sie stellt klar, welche Tanzkurse regelmäßig als steuerpflichtige Freizeitgestaltung anzusehen sind, in welchen Fällen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG weiterhin in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen eine zeitlich befristete Nichtbeanstandung gilt. Aufgrund der Vereinbarung im Bund-Länder-Kreis ist anzunehmen, dass die Regelungen des Finanzministeriums bundesweite Geltung entfalten.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind Leistungen von Tanzschulen ab dem 1.1.2025 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da sie regelmäßig als typische Freizeitgestaltung bzw. als Freizeitsport einzuordnen sind. Dies betrifft ausdrücklich auch Kurse des „Welttanzprogramms“ und des „Medaillentanzens“, und zwar sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG kommt für diese Leistungen grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung.
Für einen Übergangszeitraum sieht die Verfügung Nichtbeanstandungsregelungen vor. Für Kurse bis zum 31.12.2024 wird es nicht beanstandet, wenn die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Kurse ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Darüber hinaus gilt eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung auch für Kurse im Zeitraum vom 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nichtbeanstandung kann jedoch auch bei darüber hinaus gültiger Bescheinigung spätestens bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Endet die Bescheinigung früher, endet auch die Nichtbeanstandung entsprechend früher.
Die Nichtbeanstandungsregelung greift nicht, wenn die betreffenden Kurse ab dem 1.1.2025 bereits zutreffend als steuerpflichtig behandelt wurden, wenn ab diesem Zeitpunkt anderslautende Bescheinigungen der Landesbehörde vorliegen oder wenn die Steuerbefreiung bereits vor dem 1.1.2025 zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.
Unabhängig von Übergangsregelungen sind bestimmte Leistungen von Tanzschulen unverändert stets als steuerpflichtig zu behandeln. Dies betrifft insbesondere Spezial‑ und Einzelkurse wie Hochzeitskurse, Crashkurse oder Discofox‑Kurse sowie sonstige Angebote, die typischerweise der Freizeitgestaltung dienen. Diese Leistungen fallen weder unter § 4 Nr. 21 UStG a.F. noch unter die Neufassung der Vorschrift und sind auch nicht von der Nichtbeanstandungsregelung erfasst. Bei diesen Kursformen ergibt sich also keine Änderung der Rechtslage.
Eine Steuerbefreiung kann auch ab dem 1.1.2025 weiterhin in Betracht kommen, allerdings nur in eng begrenzten Fällen. Dies betrifft insbesondere Kurse im künstlerischen Bühnentanz, in der tänzerischen Früherziehung, im Kindertanzen sowie im klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren. Voraussetzung ist jeweils, dass diese Kurse aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen anzusehen sind und eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, wonach es sich um Schul‑, Hochschul‑, Ausbildungs‑, Fortbildungs‑ oder Umschulungsleistungen handelt. Entsprechen die Kurse den engen Voraussetzungen des Gesetzgebers, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG auch über den 31.12.2027 hinaus.
Für der Freizeitgestaltung dienende Kurse sind die Finanzämter hingegen angehalten, nach Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung erteilte Bescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls ändern zu lassen.
Separat vergütete Abschlussbälle und vergleichbare Veranstaltungen sind nach der Verfügung des Finanzministeriums Sachsen sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage stets umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Ballveranstaltung mit einer den Kurs abschließenden Prüfung verbunden ist.
Die Verfügung des Finanzministeriums Sachsen verdeutlicht die restriktive Linie der Finanzverwaltung bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG auf Tanzschulen. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine pauschale Berufung auf Bildungsleistungen regelmäßig nicht mehr möglich ist. Bescheinigungen der Landesbehörden bleiben zwar von zentraler Bedeutung, sind jedoch zeitlich und inhaltlich begrenzt und bieten keinen dauerhaften Schutz vor einer steuerpflichtigen Behandlung. Die Nichtbeanstandungsregelung gewährt als Übergangsregelung Raum für Anpassungen, wobei die Verfügung des Finanzministeriums Sachsen nun für erhöhte Klarheit im Einzelfall sorgt.
Gerade Tanzschulen, gemeinnützige Träger und sonstige Organisationen mit Tanz‑ oder Bewegungsangeboten sollten ihre Kursstrukturen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen. Maßgeblich sind insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse, die Zielgruppen, die zeitliche Einordnung sowie die Frage, ob es sich um Ausbildungs‑ oder um Freizeitangebote handelt. Spätestens ab dem 1.1.2028 ist für die meisten Tanzkurse von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen.
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