Untersagung der Tätigkeit eines abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers

10.11.2025
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 4/2025
2 Minuten

Einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann per einstweiliger Verfügung verboten werden, die Gesellschaft weiter zu führen und zu vertreten, wenn ohne diese vorläufige Regelung eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen droht. An das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes sind strenge Maßstäbe anzulegen. (KG Berlin v. 23.9.2025 - 2 U 52/25)

Der Sachverhalt:

Die von L. und seiner Ehefrau gehaltene Verfügungsklägerin mit Sitz in Liechtenstein war 2019 Gründungsgesellschafterin der CGC GmbH, mit dem Geschäftsführer C. Im Jahr 2021 erwarb der Verfügungsbeklagte 50 % der Geschäftsanteile und wurde ebenfalls Geschäftsführer. Die CGC ist Komplementärin mehrerer Kapitalanlage-KGs, die Beteiligungen an sog. Portfolio-Gesellschaften halten.

Nach aufgetretenen Streitigkeiten beschlossen die jeweiligen Gesellschafterlager auf einer Gesellschafterversammlung der CGC am 23.9.2024 die Abberufung des jeweils aus dem anderen Lager stammenden Geschäftsführers. Durch Beschlussverfügung vom 24.10.2024 wurde die CGC verpflichtet, den Verfügungsbeklagten weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln. Dies wurde nach Widerspruch bestätigt. Mit Urteilsverfügung vom 6.1.2025 wurde C. die weitere Geschäftsführertätigkeit untersagt. In der Versammlung vom 24.4.2025 wurde erneut die Abberufung des Verfügungsbeklagten beschlossen.

Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz, dem Verfügungsbeklagten seine Geschäftsführertätigkeit für die CGC zu untersagen: Der wichtige Grund ergebe sich aus verschiedentlichem Fehlverhalten. Der Verfügungsbeklagte bestritt dies.

Das LG wies den Antrag mangels glaubhaft gemachten wichtigen Grundes zurück. Gegen das ihr am 5.6.2025 zugestellte Urteil legte die Verfügungsklägerin am 7.7.2025 Berufung ein und beantragte Fristverlängerung für die Begründung. Das KG hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Ein Verfügungsgrund (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO) lag nicht (mehr) vor, weil die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürftigkeit durch das Prozessverhalten der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren entfallen ist.

Einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer kann per einstweiliger Verfügung verboten werden, die Gesellschaft weiter zu führen und zu vertreten, aber nur, wenn ohne diese Maßnahme konkret und schwerwiegend die Interessen der Gesellschaft gefährdet wären. An die Dringlichkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Beantragt der in erster Instanz unterlegene Antragsteller in einem solchen Abberufungsstreit eine deutlich längere Berufungsbegründungsfrist und nutzt diese Verlängerung weitgehend oder komplett aus, spricht das in der Regel gegen die behauptete Eilbedürftigkeit, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Der Antragsteller muss sich das Verhalten seines Anwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte muss ein Eilverfahren vorrangig bearbeiten und kann Verzögerungen nicht mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub entschuldigen (vgl. OLG München v. 8.8.2019 - 29 W 940/19). Er hat ggf. für Vertretung zu sorgen oder weniger dringliche Mandate zurückzustellen.

Da hier keine überzeugenden Gründe für die Fristverlängerung und deren volle Ausschöpfung vorgetragen wurden, war ein Verfügungsgrund zu verneinen.

Bildnachweis:takasuu/Stock-Fotografie-ID:1472033541

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