VG Köln: Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung – darauf kommt es an

29.01.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. 4 K 514/24) über die Frage entschieden, ob eine als Ewigkeitsstiftung gegründete gemeinnützige Stiftung zur Förderung des Sports in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden darf. Das VG Köln wies die Klage der Stiftung ab, weil es keinen Grund für die Umwandlung sah, obwohl die Erträge stagnierten und die wirtschaftlichen Belastungen der Stiftung stiegen. Das Urteil verdeutlicht, wie hoch die Hürden für eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sind. 

Hintergrund 

Stiftungen werden regelmäßig als sog. „Ewigkeitsstiftungen“, das heißt auf „unbestimmte Zeit“ errichtet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kapitalmarktlage lässt es teilweise aber nicht zu, dass Stiftungen in dem Maße Erträge erzielen, dass sie ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen können. Für „notleidende“ Stiftungen kann dann die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eine Alternative sein. Im Gegensatz zur Ewigkeitsstiftung lebt eine Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Ewigkeitsstiftung kann gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BGB vorliegen und die Satzung um die Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall vor dem VG Köln nicht gegeben. 

Sachverhalt 

Bei der Klägerin handelte es sich um eine im Jahr 2005 errichtete gemeinnützige Ewigkeitsstiftung zur Förderung des Jugendhandballsports. Sie wurde mit einem zu erhaltenden Grundstockvermögen in Höhe von 250.000 Euro gegründet  Ende 2020 begannen die Stifter erste Überlegungen, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung mit einer Laufzeit von 20 Jahren umzuwandeln. Im Juli 2023 beschlossen die Stifter dann schließlich unter Anhörung des Kuratoriums und des Vorstands, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, die mindestens bis zum 30. Juni 2043 bestehen soll. Die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich derart geändert, dass die Erfüllung des Satzungszwecks in der satzungsgemäßen Form in Zukunft nicht mehr möglich sei. Die Stifter seien deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Jugendhandballsport am besten diene, wenn die Stiftung als Verbrauchsstiftung neben ihren Erträgen nach und nach auch ihr Vermögen verwenden könne. Die Stiftungsaufsichtsbehörde lehnte den Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung bzw. der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ab. Daraufhin erhob die Stiftung Klage beim VG Köln.  

Entscheidung des Gerichts 

Das VG Köln wies die Klage der Stiftung ab: 

Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sei nur möglich, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen für eine dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung verfüge. Diese Möglichkeit sei speziell für „notleidende“ Stiftungen geschaffen worden. Das VG Köln stellte fest, dass diese Voraussetzungen für eine Umwandlung im Streitfall nicht vorlagen, weil die Stiftung nach wie vor über ausreichende Mittel verfüge, um den in ihrer Satzung niedergelegten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 

Das VG Köln verwies darauf, dass die Stiftung für sich genommen auskömmliche Mittel in Gestalt der von ihr dokumentierten jährlichen Erträge zur Verfügung stünden. Diese waren seit dem Jahr 2022 kontinuierlich auf zuletzt über 4.000 Euro gestiegen. Diese Erträge stünden nahezu ungeschmälert zur Förderung des Jugendhandballsports zur Verfügung, weil die jährlichen Verwaltungskosten mit 83,30 Euro extrem gering seien und weitere Verbindlichkeiten nicht bestünden.  

Zudem sei das Stiftungsnettovermögen insgesamt wieder gewachsen und liege seit geraumer Zeit stabil und deutlich über dem Betrag des Grundstockvermögens. Die Stiftung sei weder gesetzlich noch durch ihre Satzung gehindert, Zuwächse aus der Umschichtung ihres Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dabei liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Stiftungsorgane, das Spannungsverhältnis zwischen gegenwärtiger Zweckverfolgung mittels der Ertragsverwendung und einer angemessenen Zukunftsvorsorge durch Rücklagenbildung aufzulösen und dabei die Erfordernisse des Stiftungszwecks, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Stiftung zu berücksichtigen. 

Der in der Satzung niedergelegte Stiftungszweck, Mittel zur Förderung des Jugendhandballsports zu beschaffen, lege gerade keine konkrete Anzahl zu fördernder Vereine oder bestimmte Fördersummen fest. Maßgeblich sei nur, ob die Stiftung auf Grundlage ihres gegenwärtig vorhandenen Vermögens in der Lage ist, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dies sei bereits dann der Fall, wenn die Stiftung auch nur einen Verein bzw. ein Projekt mit einem bestimmten – auch geringen – Betrag fördern kann. Die subjektive Vorstellung der Stifter, möglichst alle oder viele Handballvereine zu fördern, reiche nicht aus und ergebe sich auch nicht aus der Satzung. 

Ausblick 

Die Entscheidung kann Stiftungen eine Orientierungshilfe sein, die eine Umwandlung erwägen: Das VG Köln macht deutlich, dass die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eine Ausnahme bleibt und nachweislich eine nachhaltige Notlage der Stiftung erfordert – wirtschaftliche Engpässe oder Unvorhersehbarkeiten rechtfertigen die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung nicht automatisch.  

Solange die Satzung keine konkreten Mindestfördersummen oder eine bestimmte Anzahl zu fördernder Projekte vorschreibt, kann der Stiftungszweck auch mit geringen Mitteln erfüllt werden. Stiftungen müssen ihre Förderaktivitäten dann den verfügbaren Mitteln anpassen. Stiftungen, die eine Umwandlung planen, sollten sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. 

Falls Sie dabei Unterstützung benötigen oder Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Bildnachweis:cagkansayin/Stock-Fotografie-ID:2151843291

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