Das BMF hat mit Schreiben vom 1. April 2026 zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem unternehmerischen Bereich und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne Stellung genommen. Kern der neuen Verwaltungsauffassung ist, dass eine spätere Erhöhung der Nutzung eines Wirtschaftsguts für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne grundsätzlich nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe, sondern als möglicher Fall der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu behandeln ist.
Für den Vorsteuerabzug ist zwischen der Verwendung für den unternehmerischen Bereich und der Verwendung für nichtunternehmerische Tätigkeiten zu unterscheiden. Nichtunternehmerische Tätigkeiten umfassen sowohl nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne als auch unternehmensfremde private Tätigkeiten. Bei einer unternehmensfremden privaten Verwendung eines einheitlichen Gegenstands kann der Unternehmer diesen grundsätzlich vollständig seinem Unternehmen zuordnen und den Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen vollständig geltend machen. Bei einer Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne besteht dagegen kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen; vielmehr ist der Vorsteuerabzug von vornherein aufzuteilen. Sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke bezogen werden, sind stets entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen.
Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass bei einer späteren Verringerung der unternehmerischen Nutzung und einer entsprechenden Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG zu prüfen ist. Diese Verwaltungsauffassung gibt das BMF nun aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung auf. Maßgeblich ist künftig, dass das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für das Aufteilungsgebot beim Vorsteuerabzug grundsätzlich entscheidend bleibt. Ändert sich dieses Nutzungsverhältnis später zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne, kann dies eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG darstellen.
Erhöht sich nach dem Leistungsbezug die Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt in dieser Konstellation nicht vor. Erhöht sich später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, kommt eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nur eingeschränkt in Betracht. War die anfängliche Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne von vornherein nur vorübergehend geplant, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein. In anderen Fällen kann eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers mangels ursprünglichen Zuordnungsrechts nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfolgen.
Das BMF stellt außerdem klar, dass Leistungen eines Unternehmers aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner eigenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne nicht steuerbar sind. Dies gilt sowohl für unentgeltliche als auch für entgeltliche Leistungen. Soweit Eingangsleistungen in Zusammenhang mit solchen Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne stehen, besteht mangels Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein Recht auf Vorsteuerabzug. Steht bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fest, dass die Eingangsleistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet wird, fehlt es bereits an einem Leistungsbezug „für sein Unternehmen“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. War ursprünglich eine Verwendung für das Unternehmen beabsichtigt und erfolgt später tatsächlich eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug bestehen, jedoch ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält das Schreiben eine besonders praxisrelevante Klarstellung. Eine Leistung aus dem unternehmerischen an den hoheitlichen Bereich derselben Gebietskörperschaft führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe; stattdessen sind der Vorsteuerabzug beziehungsweise dessen Berichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Auch die Personalgestellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich stellt unabhängig von einer Trennung der Tätigkeitsbereiche keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar. Mit der Personalgestellung zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind allerdings nicht abziehbar, wenn der Bezug zur Erbringung entgeltlicher Leistungen für den unternehmerischen Bereich fehlt.
Das Schreiben schafft vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr Rechtssicherheit bei Leistungsbeziehungen zwischen Betrieb gewerblicher Art und Hoheitsbereich. Praktisch bedeutsam ist insbesondere, dass Personalgestellungen aus einem Betrieb gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich künftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden. Gemeinnützige Einrichtungen mit ideellen Tätigkeiten können von der geänderten Abgrenzung ebenfalls betroffen sein, da der UStAE künftig ausdrücklich klarstellt, dass eine Verwendung für ideelle Zwecke eines Vereins eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne sein kann. Auch Holdingstrukturen können berührt sein,da sich bei diesen ein nichtunternehmerischer Bereich aus dem bloßen Halten von Beteiligungen ergibt. Das BMF verweist im Rahmen der UStAE-Anpassungen ausdrücklich auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Halten oder der Veräußerung gesellschaftsrechtlicher Anteile; die neuen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Vorsteuerberichtigung und unentgeltlicher Wertabgabe gelten insoweit entsprechend
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn Unternehmer einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden. Bestehende Nutzungs-, Personalgestellungs- und Umlagestrukturen sollten daher daraufhin überprüft werden, ob künftig statt einer Wertabgabenbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG oder ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Betracht kommt.
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