Wer einen Kündigungsschutzprozess als Arbeitgeber verliert oder zu verlieren droht, kämpft schon in der nächsten Runde: um Annahmeverzugslohn. Bei langen Verfahren stehen schnell sechsstellige Nachzahlungen im Raum – für nicht wenige Unternehmen existenzbedrohend.
Die schärfste Waffe des Arbeitgebers dagegen ist der Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes. Um überhaupt Munition dafür zu sammeln, verlangten Arbeitgeber in den letzten Jahren von gekündigten Mitarbeitern regelmäßig Auskunft über deren Bewerbungsverhalten.
Genau hier zieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt eine Grenze – und macht die Verteidigung gegen Annahmeverzugsansprüche für Arbeitgeber spürbar aufwendiger.
Kernaussage: Arbeitgeber erhalten Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur – nicht aber über das Bewerbungsverhalten des Arbeitnehmers.
Praxisfolge: Die Darlegungslast für böswillig unterlassenen Zwischenverdienst bleibt vollständig beim Arbeitgeber.
Der Kläger verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Die Arbeitgeberin wandte ein, der Kläger habe im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.
Über eine Stufenwiderklage forderte die Arbeitgeberin umfassende Auskunft: zu Stellenvorschlägen der Arbeitsagentur, zu Bewerbungen des Klägers samt Ergebnis sowie zu dessen Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung.
Das BAG stellte im Rahmen seiner Entscheidung inhaltlich klar: Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB reicht nur so weit, wie er die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers auslöst – also auf die Vermittlungsvorschläge selbst. Ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat, muss er nicht offenlegen. Auch Eigenbemühungen um eine neue Stelle sind nicht auskunftspflichtig.
BAG, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25 (Vorinstanz: Hessisches LAG, Teilurteil vom 25.09.2024 – 18 SLa 467/24). Hinweis: Die Entscheidung liegt derzeit als Pressemitteilung vor; die vollständigen Urteilsgründe stehen noch aus.
Der Arbeitgeber muss im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden. Fehlt dieser substantiierte Vortrag, greift die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG nicht – der volle Annahmeverzugslohn ist fällig.
Das finanzielle Risiko ist erheblich: Bei langen Kündigungsschutzverfahren summieren sich Nachzahlungen schnell auf sechsstellige Beträge, zuzüglich Verzugszinsen und Sozialabgaben.
Zudem entfällt jeder Auskunftsanspruch zu den Eigenbemühungen des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers. Wer also nicht vorweisen kann, dass zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden (etwa indem der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer stetig passende Stellenangebote übermittelt) verliert die Einwendung – selbst bei nachweislich „passiver Haltung“ des Gekündigten.
Auskunft einfordern: Bereits kurz nach der Kündigung schriftlich alle Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit beim Arbeitnehmer abfragen.
Stellenmarkt dokumentieren: Vergleichbare offene Positionen der Region und Branche fortlaufend recherchieren und revisionssicher archivieren.
Zumutbare Beschäftigungsbedingungen anbieten: Wer dem gekündigten Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens geeignete Stellenangebote zukommen lässt, hat später bessere Chancen, Einwendungen gegen den Annahmeverzugslohn zu erheben.
Rückstellungen bemessen: Bilanzielle Vorsorge für Annahmeverzugslohn realistisch kalkulieren, solange die Wirksamkeit der Kündigung nicht rechtskräftig feststeht.
Der fünfte Senat des BAG verlagert die Beweisarbeit klar zum Arbeitgeber – wer Annahmeverzugslohn abwehren will, muss den relevanten Stellenmarkt selbst dokumentieren. Bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen aus Annahmeverzug und beim Aufbau belastbarer Dokumentationskonzepte im Kündigungsschutzprozess unterstützen wir Sie gern mit erprobter Strategie.
Bildnachweis:Dragos Condrea/Stock-Fotografie-ID:2192724441