Bank zur Beseitigung einer durch unwirksame AGB-Klausel entstandenen Fehlvorstellung verpflichtet

04.08.2025
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 3/2025
1 Minute

Verwendet eine Bank eine unwirksame Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Spareinlagen, ist sie nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur aktiven Beseitigung der hierdurch verursachten Folgen verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel gezielt zu informieren.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.6.2025 - 3 U 286/22

Der Sachverhalt:

Die beklagte Geschäftsbank hatte in ihren AGB ein sogenanntes Verwahrentgelt für Spareinlagen oberhalb eines Freibetrags vorgesehen. Der Bundesgerichtshof hatte diese Klausel bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt und der Bank die weitere Verwendung untersagt. Der klagende Verbraucherschutzverband forderte darüber hinaus, dass die Bank alle betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert.

Das LG verurteilte die Beklagte u.a. dazu, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Auch das OLG bestätigt diese Verpflichtung im Grundsatz.

Die Gründe:

Die Verwendung unwirksamer AGB stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Daraus folgt die Verpflichtung der Bank, auch die durch diese Klauseln verursachten irreführenden Vorstellungen bei Verbrauchern zu beseitigen. Allein die gerichtliche Untersagung der Klausel genügt hierfür nicht, da die Fehlinformation fort wirkt, solange keine Richtigstellung erfolgt.

Eine solche Richtigstellung ist durch individualisierte Schreiben per Post oder E-Mail an die konkret betroffenen Kunden zu übermitteln. Die Richter betonten, dass eine Information über das Online-Banking nicht ausreichend sei. Dies sei insbesondere relevant, weil viele betroffene Kunden zu einer älteren Zielgruppe gehören, die digitale Kanäle möglicherweise nicht regelmäßig nutzt.

Gleichzeitig besteht diese Informationspflicht nur gegenüber solche Kunden, deren Verträge die unwirksame Klausel tatsächlich enthielten und die seitdem unbefristete klassische Spareinlagen bei der Bank führen. Auch Kunden, gegenüber denen sich die Bank auf die Einrede der Verjährung beruft, sind einzubeziehen. Die Maßnahme ist der Bank möglich, zumutbar und erforderlich. Nach Übermittlung einer pseudonymisierten Kundenliste an eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person hat die Bank zwei Monate Zeit, um die individualisierten Schreiben zu versenden.

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