BMF-Schreiben (inkl. UStAE-Anpassung) zum Thema "Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug”

20.02.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.01.2024 (Az.: III C 2 - S 7109/19/10004 :001) auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu unentgeltlichen Zuwendungen und damit verbundenem Vorsteuerabzug vom 16.12.2020 (Az.: XI R 28/17) reagiert.

Bisher war der Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zu gewähren, wenn zwischen dem objektiven Inhalt der Eingangs- und der Ausgangsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Nur mittelbar verfolgte Zwecke reichten grade nicht aus (A 15.2b Abs. 2 UStAE).

Urteil des BFH

Der BFH hatte in seinem Urteil aus 2020 entschieden, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen kann, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern, wenn hierdurch gleichzeitig die eigene unternehmerische Tätigkeit ermöglicht wird. Dies sei allerdings nur dann möglich, wenn kein unversteuerter Endverbrauch drohe, die Eingangsleistung also unerlässlich für die unternehmerische Tätigkeit ist und in die Preiskalkulation für das Endprodukt einbezogen wird.

Im Urteilsfall ging es um einen Bauunternehmer, der die Kosten für die Erschließung einer öffentlichen Straße zu einem von ihm betriebenen Steinbruch (Erschließungsanlage) dem Vorsteuerabzug unterzogen hat. Der Vorsteuerabzug war zuvor verweigert worden, da die Finanzverwaltung der Auffassung war, dass durch die öffentliche Nutzung der Straße eine unentgeltliche Werkleistung des Bauunternehmers vorlag. Zu Unrecht, wie der BFH entschied.

Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE)

Die Änderung des UStAE setzt nun diese Rechtsprechung um. Nun wurde ergänzt, dass der Vorsteuerabzug gemäß A 15.2b Abs. 2a UStAE dann gewährt wird, wenn der Bezug einer Leistung für den Unternehmer erforderlich bzw. unerlässlich ist, also insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ohne den entsprechenden Leistungsbezug nicht ausüben oder fortführen könnte. Allerdings wird dies sehr eng ausgelegt: “Ein solcher Leistungsbezug ist nicht schon deswegen erforderlich bzw. unerlässlich, weil dieser sich allein aus der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (wie z. B. einer behördlichen Auflage) begründet. Geht der Leistungsbezug über das hinaus, was erforderlich bzw. unerlässlich war, liegt ein Leistungsbezug für das Unternehmen insoweit nicht vor und ein Vorsteuerabzug ist entsprechend ausgeschlossen.”

Nach Beispiel 2 zu A 15.2b Abs. 2 UStAE soll so zwar der Bau einer Straße für einen Steinbruch erforderlich und damit dem Vorsteuerabzug zugänglich sein. Wird darüber hinaus aber auch ein Fahrradweg durch den Unternehmer gebaut, erfolgt dieser Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und der Vorsteuerabzug ist daher unzulässig. Dieses Beispiel zeigt die enge Anwendung der Ausnahmevorschriften für Erschließungsmaßnahmen, sodass diese auf solche Leistungen beschränkt sind, die dem Unternehmen tatsächlich und zielführend dienen.

Darüber hinaus wird im neu eingefügten A 3.2 Abs. 4 UStAE definiert, dass ein unversteuerter Endverbrauch – und damit eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe – dann nicht droht,

“wenn

  • die Eingangsleistung vor allem für Bedürfnisse des Unternehmers genutzt wird und nicht darüber hinaus geht, was hierfür erforderlich bzw. unerlässlich ist,

  • die Kosten für die Eingangsleistung Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind und

  • der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist,”

Die Voraussetzungen eines unversteuerten Endverbrauchs drohen nach A 3.2 Abs. 4 S. 3 UStAE hingegen grade

  • “Bei der unentgeltlichen Abgabe von bürgerlicher Bekleidung an Arbeitnehmer; die unternehmerischen Gründe für die Überlassung wie auch das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmers ändern daran nichts, weil der Vorteil des Arbeitnehmers nicht als nebensächlich oder untergeordnet erscheint (...)

  • Bei Zuwendungen an Betriebsangehörige im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn diese ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen und über Aufmerksamkeiten hinausgehen (...)”

Praxistipp

Die Ergänzung des Anwendungserlasses beschränkt den Anwendungsbereich des Urteils des BFH auf das absolute Mindestmaß und kommt nahezu einem Nichtanwendungserlass gleich. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich – sachgerecht – weiter gefasst hätte. Sofern ein Unternehmer einen darüber hinaus gehenden Vorsteuerabzug begehrt, bleibt ihm so nur der Weg über ein Klageverfahren.

Bildnachweis:Marco Rullkoetter/Stock-Foto ID: 36581524

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