Das neue Zuwendungsempfängerregister

03.11.2023
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Zum 01.01.2024 wird das Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingeführt. Im Folgenden erklären wir in einem ersten Überblick die Funktionen und zeigen auf, was Sie in der Praxis beachten sollten.

Worum geht es?

Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird ab dem 01.01.2024 ein Register geführt, in dem alle Körperschaften (insb. Vereine, gUG (haftungsbeschränkt, gGmbH, Stiftung) aufgeführt sind, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen, also Spendenbescheinigungen, auszustellen. Dies sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne der §§ 51 bis68 AO, sprich solche, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Zusätzlich werden in dem Register auch anerkannte politische Parteien aufgenommen.

Zweck des Registers ist es insbesondere, Spendern einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu geben, ob die von ihnen bedachte Organisation tatsächlich von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Das Zuwendungsempfängerregister unterstützt zudem gemeinnützige Organisationen in ihrer Werbung für Mittel und ehrenamtlich Engagierte Durch das Register soll der „Dritte Sektor“ transparenter werden und letztlich Missbräuche erschwert werden.

Gemäß § 60b Abs. 3 AO, der ab 01.01.2024 gilt, übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Diese Daten werden künftig im Zuwendungsempfängerregister gemäß § 60b Abs. 2 AO gespeichert:

  • Name und Anschrift der steuerbegünstigten Körperschaft

  • Steuerbegünstigte Zwecke

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft

  • das zuständige Finanzamt der Körperschaft sowie das Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids

  • Bankverbindung der Körperschaft

Diese Daten werden künftig für jedermann öffentlich einsehbar sein. Insoweit ist das Steuer-geheimnis eingeschränkt. Das Register soll laufend aktualisiert werden.

Was wird sich noch ändern?

Das neue Register bietet auch ausländischen Körperschaften erleichterte Möglichkeiten, steuerbegünstigte Spenden aus Deutschland zu erhalten: Sie können sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren und den Nachweis führen, dass sie die deutschen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Die ausländische Körperschaft muss insbesondere Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland haben und ein sogenannter Inlandsbezug der Tätigkeit gegeben sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ist der richtige Schritt zu mehr Transparenz im „Dritten Sektor“. Für Ihre gemeinnützige Körperschaft empfehlen wir bis zum Jahresende zu prüfen, ob die beim Finanzamt hinterlegten und im Register künftig abrufbaren Angaben aktuell sind. Ab dem 01.01.2024 können Sie im Zuwendungsempfängerregister nachschauen, ob Ihre Organisation in dem Register aufgenommen und deren Daten dort vollständig und zutreffend abgebildet worden sind.

Bildnachweis:Suriya Phosri/Stock-Fotografie-ID:1507222198

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