Der gescheiterte Krisenbonus – Rückabwicklung bei erfolgter Zusage

29.06.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Wie wir bereits berichtet hatten, scheiterte der „Krisenbonus“ überraschend am 8. Mai 2026 im Bundesrat und wurde von der Bundesregierung endgültig beerdigt. Das eigentliche Problem holt manche Unternehmen allerdings jetzt ein: Im Vertrauen auf das Gesetzgebungsverfahren haben diese die Prämie – z. B. in Gehaltsrunden – bereits fest zugesagt oder sogar schon – ganz ungünstig – ausgezahlt, obwohl noch keine gesetzliche Grundlage bestand. Was gilt jetzt rechtlich und wie können Arbeitgeber reagieren?

Die rechtliche Ausgangslage

Da der Krisenbonus gesetzlich nie verabschiedet wurde, ist eine abgabenfreie Auszahlung rechtlich unzulässig. Jede bereits getätigte Zusage muss daher juristisch geprüft und ausgelegt werden. Es ergeben sich im Wesentlichen drei Szenarien für Unternehmen:

Das Risiko einer „Nettolohnzusage“

Ob eine sog. „Nettolohnzusage“ vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wurde den Beschäftigten rechtlich ein Netto-Betrag versprochen und fehlte der klare Verweis auf das geplante Gesetz, droht genau diese Einstufung. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss möglicherweise die Lohnsteuer sowie alle Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zusätzlich zu der Netto-Auszahlung von 1.000 € tragen. Das führt zu erheblichen, unvorhergesehenen Lohnnebenkosten sowie zu einem enormen buchhalterischen Mehraufwand, da der individuelle Bruttobetrag für jeden Mitarbeitenden mühsam rückwirkend ermittelt werden muss.

Aufschiebende Bedingung?

Argumentativ lässt sich ggf. vertreten – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist –, dass die Zusage jedenfalls konkludent unter der Bedingung stand, dass das Gesetz auch wirklich verabschiedet wird (§ 158 Abs. 1 BGB). Mangels Bedingungseintritt wäre ein Anspruch dann rechtlich gar nicht erst entstanden und Arbeitgeber müssten keine Zahlung leisten.

Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt?

Hat der Arbeitgeber die freiwillige Leistung zwar zugesagt, zugleich jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, ist der Widerrufsvorbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unwirksam. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt kann allenfalls dann vorliegen, wenn dieser an konkrete sachliche Gründe gekoppelt wurde. Auch das wird in der Regel nicht der Fall sein. Sollte dies ausnahmsweise einschlägig sein, sollten Arbeitgeber einen Widerruf ausdrücklich frist- und formgerecht erklären.

Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB?

Da sich beide Seiten über die rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit geirrt haben, kann ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie das Scheitern des Gesetzes vorausgesehen hätten. Allerdings ist ein Festhalten am Vertrag für den Arbeitgeber nur dann unzumutbar, wenn die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich nicht tragbar ist. Zudem berücksichtigen Gerichte ggf., ob die voreilige Zusage fahrlässig war oder ob Beschäftigte im Vertrauen auf das Geld bereits finanzielle Dispositionen getroffen haben.

Was gilt bei bereits erfolgter Auszahlung?

Wurde die Prämie bereits ausgezahlt, muss die Abrechnung zwingend korrigiert werden. Der Bonus gilt nun rückwirkend als regulärer, voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten, abzuführen und die Lohnsteueranmeldung für das laufende Kalenderjahr (§ 41c EStG) zu korrigieren. Auch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung müssen nachentrichtet werden.

Praxistipps für den Arbeitgeber:

  • Belegschaft informieren: Mitarbeitende sollten darüber informiert werden, dass mangels Gesetzesgrundlage kein Anspruch auf die Prämie besteht und keine abgabenfreie Zahlung erfolgen wird.

  • Aufschiebende Bedingung: Informieren Sie die Mitarbeitenden über den endgültig nicht eingetretenen Bedingungseintritt.

  • Vorbehalte prüfen: Soweit die Leistung unter Vorbehalt zugesagt wurde, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt greift nur ausnahmsweise, soweit dieser an konkrete sachliche Gründe gekoppelt ist und form- und fristgerecht erklärt wurde.

  • Verträge anpassen oder zurücktreten: Wenn sich der Arbeitgeber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

  • Finanzamt kontaktieren: Sichern Sie sich über eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) rechtlich ab, um Klarheit für Ihren konkreten Sachverhalt zu erlangen.

  • Säumniszuschläge vermeiden: Nehmen Sie bei bereits erfolgter Auszahlung umgehend Kontakt mit der Krankenkasse als Einzugsstelle auf, um die Sozialversicherungsbeiträge ohne Verzögerung nachzuzahlen.

Sie haben Mitarbeitenden eine Entlastungsprämie bereits zugesagt oder ausgezahlt? In diesem Fall sollten Sie sich dringend rechtlich beraten lassen! Sprechen Sie uns gern an.

Bildnachweis:bgblue/ID:2225172745

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