Einwurf-Einschreiben: Keine taugliche Zustellung (Update zu Blogbeitrag vom 26.01.2026)

29.06.2026
Arbeitsrecht
3 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie versenden eine wichtige arbeitsrechtliche Mitteilung per Einwurf-Einschreiben. Die Sendungsverfolgung der Deutschen Post zeigt beruhigend „zugestellt". Akte zu, Fall erledigt. Doch Monate später stehen Sie vor Gericht – und der Arbeitnehmer sagt schlicht: „Habe ich nie bekommen." Und das Gericht glaubt ihm.

Die bereits seit längerem in der Rechtsprechung bestehenden Anzeichen haben sich immer weiter verdichtet. Seit dem 7. Mai 2026 ist nun höchstrichterlich besiegelt: Das Einwurf-Einschreiben taugt nicht als Nachweis für den Zugang arbeitsrechtlicher Schriftstücke. Mit seinem Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Arbeitgebers gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24 zurückgewiesen und damit eine Entwicklung endgültig festgeschrieben, die viele Personalabteilungen noch gar nicht auf dem Schirm haben.

Der Fall: Eine Kündigung scheitert an einem Beleg

Ein langjähriger Mitarbeiter war zwischen 2020 und 2023 über 150 Arbeitstage krankheitsbedingt abwesend. Der Arbeitgeber tat, was Arbeitgeber in dieser Situation richtigerweise häufig tun: Er lud den Mitarbeiter zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein – per Einwurf-Einschreiben, versendet am 11. Oktober 2023. Die Sendungsverfolgung: einwandfrei. Zustellung am 14. Oktober 2023. Der Mitarbeiter reagierte nicht. Im Dezember 2023 folgte die krankheitsbedingte Kündigung.

Doch der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und bestritt vor Gericht, das BEM-Einladungsschreiben jemals erhalten zu haben. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht folgten ihm – mangels hinreichender Zustellungsnachweise.

Das Ergebnis war verheerend: Ohne nachgewiesene BEM-Einladung traf den Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast – er musste darlegen, dass ein BEM ohnehin nichts gebracht hätte. In der Praxis ist das nahezu unmöglich zu beweisen. Die Kündigung war daher unwirksam.

Die Entscheidungen: Was LAG und BAG festgestellt haben

Das LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24, legte offen, was am Einwurf-Einschreiben nicht (mehr) funktioniert: Denn der Zustellbeleg (als Reproduktion ausgedruckt) begründet nach Ansicht des LAG Hamburg (nun bestätigt durch das BAG) keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Als Argumente hat das LAG Hamburg insbesondere angeführt:

  • Fehlende Mindestangaben: Der Beleg enthält weder die genaue Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung.

  • Unklare Zustellvariante: Der Beleg lässt offen, ob das Schriftstück übergeben oder eingeworfen wurde – für den Empfänger ist gar nicht erkennbar, was wann wie passiert ist.

  • Systemwechsel bei der Post: Anders als beim früheren „Peel-off-Label"-Verfahren scannt der Zusteller die Sendung heute vor dem Einwurf – was die Fehleranfälligkeit erhöht und den Beweisgehalt des Belegs weiter schwächt.

  • Keine Widerlegungsmöglichkeit: Der Empfänger hat praktisch keine Möglichkeit, den angeblichen Zugang zu widerlegen, wenn er nicht einmal weiß, wann und wie zugestellt worden sein soll.

Auch der als Zeuge vernommene Zusteller konnte sich an die konkrete Zustellung nicht erinnern und konnte nicht einmal bestätigen, dass die Unterschrift auf dem Beleg von ihm stammte.

Das BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen und damit klargestellt: Das Einwurf-Einschreiben ist kein taugliches Zustellungsmittel für rechtserhebliche Erklärungen im Arbeitsverhältnis.

Warum das für Arbeitgeber so brisant ist

Das Urteil betrifft nicht nur BEM-Einladungen. Die Konsequenzen sind weitreichend:

Jedes Schriftstück, bei dem der Zugang beweisbar sein muss, ist betroffen – also Abmahnungen, Kündigungen, Ausschlussfristen, Widerrufe von Vereinbarungen oder Vertragsänderungen. Wer hier auf das Einwurf-Einschreiben setzt, riskiert im Streitfall den kompletten Beweismittelverlust, was selbst bei Vorliegen sämtlicher sonstiger Voraussetzungen die Durchsetzung der eigenen Rechte unmöglich macht.

Die Sicherstellung des Zugangsnachweises lohnt sich, denn: Die Kosten einer gescheiterten Kündigung – Weiterbeschäftigung, rückständiges Entgelt, Gerichtsverfahren, Zeitaufwand – übersteigen die eingesparten Zustellungskosten um ein Vielfaches.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Umstieg auf sichere Zustellwege: Für alle rechtserheblichen Schriftstücke gilt ab sofort: persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Zustellung durch einen Boten mit Zeugen.

  • BEM-Prozesse sofort überprüfen: Wer BEM-Einladungen standardmäßig per Einwurf-Einschreiben versendet, sollte den Prozess unverzüglich umstellen.

  • HR-Teams schulen: „Das haben wir immer so gemacht" ist nach diesem Urteil keine akzeptable Antwort mehr. Sensibilisieren Sie Ihr Team – die Wahl des richtigen Zustellwegs ist keine Formalie, sondern eine strategische Entscheidung.

  • Altverfahren prüfen: Gibt es laufende Kündigungsschutzverfahren, bei denen Zustellungen per Einwurf-Einschreiben relevant sein könnten? Lassen Sie die Prozessrisiken anwaltlich bewerten.

Fazit

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 einen deutlichen Schlussstrich gezogen. Das Einwurf-Einschreiben taugt nicht mehr als Zustellungsmittel für rechtserhebliche Erklärungen im Arbeitsverhältnis.

Die gute Nachricht: Die Alternative ist weder kompliziert noch unverhältnismäßig teuer. Es geht um ein Umdenken in den Prozessen – und das lässt sich mit der richtigen Beratung schnell und pragmatisch umsetzen.

Wenn Sie Ihre HR-Abläufe auf den aktuellen Stand bringen möchten – sei es bei der Wahl des richtigen Zustellungswegs, der Überprüfung laufender BEM-Verfahren oder der Vorbereitung krankheitsbedingter Kündigungen – sprechen wir gerne mit Ihnen. Lieber einmal vorher als einmal zu oft hinterher.

Fundstellen: LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24; BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25

Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:1141354800

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