Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.03.2025 (Az. 10 K 1656/21 G) ein praxisrelevantes Signal für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften gesetzt: Die entgeltliche Mitvermietung fest installierter Hochregale in einer Lagerhalle kann ausnahmsweise unschädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sein. Das Finanzgericht Münster stellt damit wesentliche Neuerungen in Bezug auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen auf.
Kapitalgesellschaften oder gewerblich geprägte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können beantragen, ihre Mieteinnahmen vollständig von der Gewerbesteuer freizustellen. Diese sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt jedoch voraus, dass keine schädlichen Nebentätigkeiten, insbesondere die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter wie Betriebsvorrichtungen, erfolgen.
Im Urteilsfall hatte eine Immobilien-GmbH eine Lagerhalle mit fest verbauten Hochregalen vermietet. Die Halle wurde teils entgeltlich, teils unentgeltlich mitsamt den Regalen überlassen. Das Finanzamt verweigerte die erweiterte Kürzung mit Verweis auf die schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.
Das FG Münster sah dies anders und entschied zugunsten der Klägerin:
Unentgeltliche Überlassung der Hochregale war nicht kürzungsschädlich, da sie wirtschaftlich nicht ins Gewicht fiel und kein Scheingeschäft vorlag.
Entgeltliche Mitvermietung war in diesem besonderen Fall ebenfalls unschädlich, da die fest installierten Hochregale als Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Spezialimmobilie (Lagerhalle) einzustufen waren.
Ohne diese Ausstattung wäre eine Vermietung praktisch unmöglich oder nur mit erheblich höheren Investitionen seitens der Mieter realisierbar gewesen.
Das Urteil unterstreicht erneut, dass die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Vermietungslösung entscheidend sein kann. Es stärkt die Rechte von Vermietern, die zur Marktfähigkeit ihrer Objekte Betriebsvorrichtungen mitvermieten (müssen).
Besonders relevant ist dies für laufende Einspruchs- und Klageverfahren, die Sachverhalte aus der Zeit vor Einführung der 5-%-Bagatellgrenze (ab 2021) betreffen. Seit 2021 gibt es eine Neuregelung, nach der bestimmte weitere Tätigkeiten wie z.B. die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe von 5 % der Mieteinnahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegenstehen. Aber auch für Jahre nach 2021 kann auf die Argumentation des Finanzgerichts zurückgegriffen werden, wenn eine sinnvolle Vermietung der Immobilie ohne Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nichtmöglich ist, diese aber die Bagatellgrenze von 5% übersteigen.
Argumente aus dem Urteil, die in der Praxis stützen können:
Wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Immobilie erfordert Mitvermietung
Spezialimmobilie (z. B. Hochregallager, Einkaufszentrum)
Baurechtliche Bindung der Nutzung (Lagerhalle nur als solche genehmigt)
Marktübliche Erwartung von Mietern an Ausstattung
Feste Verbindung der Vorrichtung mit dem Gebäude
Keine Instandhaltungspflicht bei unentgeltlicher Überlassung (und damit wirtschaftlich unschädlich)
Zudem folgt das FG Münster einer positiven Linie der Rechtsprechung, wie sie u.a. vom FG Düsseldorf, dem Schleswig-Holsteinischen FG sowie in Teilen der Literatur und vom BFH vertreten wird.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster stärkt die Position von Unternehmen, die Spezialimmobilien vermieten und dabei Betriebsvorrichtungen mitüberlassen. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt auch bei entgeltlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich – vorausgesetzt, diese Nebentätigkeiten sind wirtschaftlich notwendig und bleiben im Rahmen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Anforderungen des Ausschließlichkeitsgebots.
Die Revision wurde zugelassen. Ob der Bundesfinanzhof endgültig Klarheit schafft, bleibt abzuwarten. Bis dahin bietet das Urteil wertvolle Argumente zur Verteidigung der erweiterten Kürzung – auch bei wirtschaftlich gebotener Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.
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