Feste Niederlassung ohne eigenes Personal? Der BFH legt dem EuGH eine Grundsatzfrage zur Umsatzsteuer vor

28.08.2026
Steuern und Wirtschaft
4 Minuten

In diesem Beitrag informieren wir Sie über eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die für alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden technischen Anlagen oder Dienstleistungsbeziehungen innerhalb der EU von erheblicher praktischer Bedeutung werden kann. Es geht um die Frage, ob eine weitgehend automatisierte Anlage ohne eigenes Personal vor Ort bereits eine sogenannte feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne begründen kann. Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird darüber entscheiden, wer künftig in solchen Fällen die Umsatzsteuer schuldet: der ausländische Leistungserbringer oder der inländische Leistungsempfänger. 

Worum es geht: Der Ausgangsfall 

Auslöser des Verfahrens war ein Streit zwischen einer deutschen Gemeinde und dem Finanzamt. Die Gemeinde ließ ihren Klärschlamm von einem österreichischen Dienstleister entwässern, trocknen und entsorgen. Die dafür genutzte Trocknungsanlage stand zwar auf deutschem Boden, wurde aber vom Sitz des österreichischen Unternehmens aus per Fernsteuerung überwacht und gewartet. Für die wenigen vor Ort erforderlichen Arbeiten, etwa das Befüllen der Anlage, die Entnahme des getrockneten Materials und die Beseitigung von Störungen, setzte der österreichische Dienstleister einen deutschen Subunternehmer ein. 

Die entscheidende Frage lautete: Verfügt der österreichische Dienstleister durch den Betrieb dieser Anlage über eine feste Niederlassung in Deutschland? Falls ja, hätte er die deutsche Umsatzsteuer selbst schulden müssen. Falls nein, greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, hier also die Gemeinde, übergeht. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine feste Niederlassung vorlag, und nahm die Gemeinde als Steuerschuldnerin in Anspruch. Das Finanzgericht München gab der hiergegen gerichteten Klage der Gemeinde in erster Instanz statt. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein. 

Warum das bisherige Recht Personal vor Ort verlangt 

Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung setzt eine feste Niederlassung grundsätzlich voraus, dass eine Struktur vor Ort besteht, die von ihrer personellen und technischen Ausstattung her eine eigenständige Erbringung der jeweiligen Dienstleistung ermöglicht. Der EuGH hat dieses Erfordernis zuletzt in der Rechtssache Titanium (Urteil vom 3. Juni 2021, C-931/19) bestätigt: Eine vermietete Immobilie ohne Personal vor Ort begründet demnach keine feste Niederlassung. Eine rein technische Infrastruktur reicht nach dieser Linie grundsätzlich nicht aus. 

Die Vorlagefrage des BFH 

Der BFH hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. V R 12/24) ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern will der BFH wissen, ob eine Anlage bereits dann eine feste Niederlassung darstellt, wenn sie aus dem EU-Ausland ferngesteuert überwacht und gewartet wird und vor Ort lediglich das Personal eines Subunternehmers zum Einsatz kommt, das nicht direkt den Weisungen des ausländischen Unternehmens unterliegt. 

Der BFH stellt damit ausdrücklich zur Diskussion, ob angesichts zunehmend automatisierter und fernüberwachter Anlagen weiterhin zwingend eigenes Personal vor Ort erforderlich sein muss, oder ob künftig stärker auf die technische Ausstattung abgestellt werden kann. Eine solche Sichtweise stünde in einem gewissen Spannungsverhältnis zur bisherigen Titanium-Rechtsprechung des EuGH. 

Zusätzlich wirft der Vorlagebeschluss eine vorgelagerte Frage auf: Muss eine feste Niederlassung die geschuldete Leistung vollständig eigenständig erbringen können, oder genügt bereits die Beteiligung an einzelnen Leistungsschritten? Im Streitfall diente die Anlage nur der Trocknung, während die gegenüber der Gemeinde geschuldete Leistung die vollständige Entsorgung des Klärschlamms umfasste. 

Welche praktischen Auswirkungen sich ergeben können 

Sollte der EuGH die Bedeutung personeller Ressourcen für die feste Niederlassung neu bewerten, könnte sich der Anwendungsbereich dieses Begriffs deutlich erweitern. Betroffen wären insbesondere die Bestimmung des Leistungsortes, die Frage der Steuerschuldnerschaft sowie die umsatzsteuerlichen Compliance-Pflichten der beteiligten Unternehmen. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass Unternehmen mit automatisierten Anlagen im EU-Ausland künftig häufiger verpflichtet wären, sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und die Umsätze wie ein ansässiger Unternehmer selbst abzurechnen, anstatt sich auf das Reverse-Charge-Verfahren verlassen zu können. 

Betroffen sein können nicht nur Betreiber von Trocknungs- oder Entsorgungsanlagen, sondern grundsätzlich alle grenzüberschreitenden Strukturen, bei denen eine technische Einrichtung dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat betrieben wird, etwa Rechenzentren, Windparks oder Photovoltaikanlagen. 

Was Sie jetzt tun sollten 

Auch wenn die Entscheidung des EuGH noch aussteht, empfehlen wir Unternehmen mit grenzüberschreitenden Anlagen oder vergleichbaren Strukturen innerhalb der EU, folgende Punkte zu prüfen: 

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen im EU-Ausland technische Anlagen betreibt oder nutzt, die ganz oder überwiegend automatisiert arbeiten und nur gelegentlich durch Personal vor Ort betreut werden. 

  • Überprüfen Sie bestehende Verträge mit Subunternehmern im Hinblick auf Weisungsbefugnisse und die vertragliche Ausgestaltung der vor Ort erbrachten Leistungen. 

  • Dokumentieren Sie, in welchem Umfang Entscheidungen über den Anlagenbetrieb tatsächlich am Sitz im Ausland getroffen werden. 

  • Behalten Sie bestehende Rechnungsstellung und die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Blick, um bei einer Änderung der Rechtslage zeitnah reagieren zu können. 

Fazit 

Der Fall zeigt exemplarisch, dass die fortschreitende Digitalisierung nicht nur Geschäftsmodelle verändert, sondern auch etablierte Begriffe des Umsatzsteuerrechts auf den Prüfstand stellt. Die Entscheidung des EuGH wird weit über den konkreten Fall einer Klärschlammtrocknungsanlage hinaus Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis entfalten und dürfte insbesondere für Rechenzentren, Windparks und Photovoltaikanlagen im EU-Ausland relevant werden. Wir beobachten das Verfahren für Sie und werden Sie über die Entscheidung des EuGH informieren, sobald diese vorliegt. 

Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen von dieser Entwicklung betroffen sein könnte und welche vorsorglichen Maßnahmen sinnvoll sind. Sprechen Sie uns dazu jederzeit an. 

Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:2226845785

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