Ein Gesellschafter kann nicht die Löschung einer Eintragung im Handelsregister verlangen, mit der die Auflösung der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, selbst dann nicht, wenn die Eintragung nicht der tatsächlichen Beschlusslage entspricht. Nach Auffassung des BGH liegt keine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG vor.
BGH v. 7.5.2025 - II ZB 15/24
Die Antragstellerin ist zu 36,4 % am Stammkapital der F. GmbH i.L. (im Folgenden: "Gesellschaft") beteiligt, die B. GmbH & Co. KG zu 60 %. Nach § 8 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft werden "Gesellschafterbeschlüsse ... mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben."
Auf einer Gesellschafterversammlung im Dezember 2022 stimmte die Antragstellerin gegen die Liquidation, die B. GmbH & Co. KG dafür. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die satzungsmäßig erforderliche ¾-Mehrheit nicht erreicht wurde. Die Gesellschaft wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft rechtmäßig zustande gekommen sei, da gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Die Liquidation wurde anschließend beim Registergericht angemeldet und eingetragen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Löschung der Eintragung nach § 395 FamFG.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch die verweigerte Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in ein ihr zustehendes subjektives Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG eingegriffen wurde.
Selbst wenn die Eintragung der Auflösung nicht der tatsächlichen Beschlusslage entsprechen sollte, ergibt sich daraus kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsposition eines Gesellschafters. Denn die Eintragung der Auflösung ist nach § 65 Abs. 1 GmbHG nicht konstitutiv. Sie markiert lediglich den Beginn der Abwicklung und verändert nicht die Gesellschafterstellung oder deren Rechte wie etwa Stimmrechte oder Gewinnbeteiligung.
Auch die Publizitätswirkung des Handelsregisters nach § 15 HGB führt nicht zu einem subjektiven Rechtseingriff, da Gesellschafter keine „Dritten“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Eine etwaige faktische Benachteiligung im Rechtsverkehr, etwa durch Irrtümer Dritter über den Status der Gesellschaft, stellt allenfalls eine mittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung dar und begründet keine Beschwerdebefugnis.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass kein wirksamer Auflösungsbeschluss vorliege, weil die satzungsmäßige ¾-Mehrheit nicht erreicht wurde, könne dies zivilrechtlich (etwa im Wege einer Feststellungsklage) geklärt werden.
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