Hohe Raumtemperaturen im Sommer werfen regelmäßig arbeitsrechtliche Fragen auf: Ab wann wird Hitze am Arbeitsplatz zum Problem? Was gilt bei über 30 Grad und welche Verantwortung trifft den Arbeitgeber konkret? Gerade in den Sommermonaten sind diese Fragen von hoher praktischer Relevanz.
Wir haben die wichtigsten Informationen rund um den Hitzeschutz am Arbeitsplatz für Sie kompakt zusammengefasst.
Grundlage für alle Maßnahmen bildet das Arbeitsschutzgesetz (§§ 3, 4 ArbSchG) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen der Gesundheit durch hohe Temperaturen möglichst effektiv zu vermeiden. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) konkretisieren die Pflichten:
Raumtemperatur | Bedeutung aus Sicht des Arbeitsschutzes | ||
bis 26 °C | unbedenklich | ||
über 26 °C | Maßnahmen sollten geprüft und möglichst umgesetzt werden | ||
über 30 °C | konkrete Schutzmaßnahmen sind verpflichtend | ||
über 35 °C | Raum gilt als nicht mehr zum Arbeiten geeignet – Ausnahmen nur bei Spezialmaßnahmen | ||
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Bei Raumtemperaturen über 26 °C sollte der Arbeitgeber z. B.:
Lockerungen bei der Kleiderordnung ermöglichen,
Trinkwasser bereitstellen,
Arbeitszeiten flexibel gestalten (z. B. frühere Arbeitszeiten),
Lüftungsmaßnahmen ergreifen (z. B. Ventilatoren, Jalousien).
Ab 30 °C werden diese Maßnahmen zur Pflicht. Steigt die Temperatur auf über 35 °C, ist eine normale Tätigkeit ohne Schutzmaßnahmen rechtlich nicht mehr zulässig.
Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es im Arbeitsrecht nicht. Dennoch: Wird es zu heiß, muss der Arbeitgeber aktiv werden. Bleiben Schutzmaßnahmen aus, kann die Arbeitsfähigkeit rechtlich entfallen. Ein eigenmächtiger Abbruch der Arbeit durch Beschäftigte ist jedoch in aller Regel nicht zulässig.
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzes auch im Homeoffice. Allerdings mit Einschränkungen.
Beim mobilen Arbeiten ohne feste Vereinbarung (z. B. gelegentliches Arbeiten von zu Hause) besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, für Raumtemperatur oder Hitzeschutz zu sorgen.
Anders ist es, wenn das Homeoffice als dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausgestaltet ist. Dann gelten die vollumfänglichen Arbeitsschutzpflichten auch in Bezug auf klimatische Belastungen.
eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen;
Arbeitsmittel und Ausstattung bereitzustellen;
die Beschäftigten zu unterweisen;
die Technischen Regeln (ASR), soweit umsetzbar, anzuwenden (z. B. ASR A3.5 – Raumtemperatur).
Auch bei mobilem Arbeiten sollte der Arbeitgeber auf Hitzebelastung achten, zum Beispiel durch flexible Arbeitszeiten, freiwillige Unterstützungsangebote oder Hinweise zum Selbstschutz. Zudem sollte er Beschäftigte bei Hitzelagen aktiv informieren und Maßnahmen klar kommunizieren.
Hitze am Arbeitsplatz ist arbeitsrechtlich klar geregelt. Arbeitgeber müssen reagieren, wenn die Temperaturen steigen. Sowohl im Büro als auch im (vereinbarten) Homeoffice. Vorsorge, Flexibilität und transparente Kommunikation sind dabei zentrale Elemente des Hitzeschutzes.
Gern beraten wir Sie zu konkreten Fällen.
Bildnachweis:invizbk/Stock-Fotografie-ID:1325877891