In diesem Beitrag unseres Newsletters möchten wir Sie auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufmerksam machen, die besonders für Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien sowie für alle Unternehmen relevant ist, die Umstrukturierungen oder Teilveräußerungen planen. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen.
Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine vorteilhafte Regelung: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, sodass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Im Klartext bedeutet das: Wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger Unternehmensteil auf einen anderen Unternehmer übertragen wird, fällt auf diesen Vorgang grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Das ist in der Praxis ein großer Vorteil, denn es erspart sowohl dem Verkäufer die Abführung von Umsatzsteuer als auch dem Käufer etwaige Liquiditätsbelastungen durch einen Vorsteuerabzug, der erst erstattet werden müsste.
Diese Einordnung ist jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft – und genau hier setzt die aktuelle BFH-Rechtsprechung wichtige Grenzen.
Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sogenannte Anlagenbetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, sodass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort.
Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Übertragungen als steuerfreie Geschäftsveräußerungen zu behandeln seien – das Finanzamt und letztendlich auch der BFH sahen das anders.
Mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. V R 33/24) hat der Bundesfinanzhof die Revision der Klägerin zurückgewiesen und klargestellt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der übertragende Unternehmer mehrere (hier fünf) Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom als „Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
Der BFH begründet dies damit, dass zwar der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraussetzt, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.
Entscheidend war dabei: Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag.
Und genau an dieser Kerntätigkeit änderte sich durch die Übertragung der Solarmodule nichts: Die Klägerin speiste auch weiterhin den, nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten, Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen.
Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
Hier zeigt sich ein klassisches Dilemma in der steuerlichen Gestaltung: Was zivilrechtlich und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann steuerrechtlich zu unerwarteten Konsequenzen führen. Die Klägerin wollte einerseits die günstige EEG-Vergütung sichern, was voraussetzte, dass sie weiterhin als Anlagenbetreiberin auftritt und andererseits von der umsatzsteuerlichen Begünstigung der Geschäftsveräußerung profitieren. Beides zugleich ist nach der jetzigen Rechtsprechung nicht möglich.
Ergänzend hält der BFH fest: Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu. Dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber. Sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.
Auch der Abschluss separater Einspeise- und Abrechnungsverträge zwischen der Klägerin und den GmbH & Co. KGs änderte daran nichts: Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.
Das Urteil des BFH hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Folgende Kernaussagen lassen sich für die unternehmerische Praxis ableiten:
Fortführung der eigenen Tätigkeit schließt Geschäftsveräußerung aus
Wer im Rahmen einer Umstrukturierung Teile seines Unternehmens oder einzelne Wirtschaftsgüter überträgt, dabei aber seine wesentliche unternehmerische Tätigkeit – insbesondere im Außenverhältnis gegenüber Kunden oder Vertragspartnern – unverändert fortsetzt, kann sich nicht auf die Steuerbefreiung der Geschäftsveräußerung berufen. Die Umsatzsteuer fällt in diesen Fällen an.
Aufspaltung auf mehrere Erwerber ist problematisch
Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Klägerin mehrere (hier fünf) Teile eines von ihr betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert hat und sie auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt hat. Die Aufteilung eines einheitlichen Unternehmens auf mehrere Erwerber ist damit ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung.
Vertragliche Gestaltungen im Innenverhältnis genügen nicht
Auch wenn Erwerber intern eigene Verträge mit dem Veräußerer abschließen (z. B. Einspeise- und Abrechnungsverträge), ändert das nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung, wenn das Außenverhältnis gegenüber Dritten unverändert bleibt.
Das Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige steuerliche Planung vor jeder Unternehmensumstrukturierung ist. Wir empfehlen Ihnen:
Prüfen Sie geplante Umstrukturierungen frühzeitig: Bevor Sie Unternehmensteile, Vermögensgegenstände oder Anlagen übertragen, sollte stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung tatsächlich vorliegen. Eine fehlerhafte Einordnung kann zu erheblichen Umsatzsteuernachzahlungen zuzüglich Zinsen führen.
Achten Sie auf die Kontinuität im Außenverhältnis: Entscheidend ist, ob Sie Ihre bisherige unternehmerische Kerntätigkeit nach der Übertragung im Außenverhältnis unverändert fortführen. Ist das der Fall, spricht dies deutlich gegen eine steuerfreie Geschäftsveräußerung.
Seien Sie vorsichtig bei Teilveräußerungen auf mehrere Erwerber: Die Aufteilung eines Unternehmens auf mehrere Käufer erhöht das Risiko, dass die Umsatzsteuerbefreiung versagt wird.
Lassen Sie bestehende Strukturen überprüfen: Falls Sie in der Vergangenheit ähnliche Vorgänge als Geschäftsveräußerung behandelt haben, empfehlen wir eine Überprüfung, ob diese steuerliche Einordnung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung noch standhält.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13. November 2025 klare Grenzen für die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Begünstigung bei Unternehmensübertragungen gezogen. Wer seine bisherige wirtschaftliche Tätigkeit nach einer Übertragung unverändert fortsetzt, kann nicht gleichzeitig eine steuerfreie Geschäftsveräußerung beanspruchen. Für die Praxis bedeutet das: Die rechtliche und steuerliche Strukturierung von Unternehmenstransaktionen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung, bei der Umsatzsteuer, Ertragsteuer und wirtschaftliche Interessen gemeinsam berücksichtigt werden müssen.