Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. April 2026 zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft Stellung genommen. Es setzt damit die neuere Rechtsprechung von EuGH und BFH um und stellt klar, dass Leistungen innerhalb eines Organkreises auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Holdinggesellschaften können neben ihrem unternehmerischen Bereich auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne haben. Gemeint sind Tätigkeiten außerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmensbereichs, die jedoch nicht unternehmensfremden privaten Zwecken dienen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrifft dies typischerweise den hoheitlichen Bereich, bei gemeinnützigen Einrichtungen den ideellen Bereich und bei Holdings das bloße Halten von Beteiligungen. Umsatzsteuerlich stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage, ob Leistungsbeziehungen mit diesem nichtunternehmerischen Bereich steuerbar sind und ob hieraus eine Umsatzsteuerbelastung entstehen kann.
Anlass des BMF-Schreibens ist insbesondere das BFH-Urteil vom 29. August 2024 (V R 14/24), mit dem der BFH im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bei umsatzsteuerlicher Organschaft bestätigt hat. Der BFH entschied, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger auch dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet. Das BMF greift diese Rechtsprechung auf und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.
Das BMF bestätigt, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung beim Empfänger für unternehmerische Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet wird. Das Schreiben geht dabei über den unmittelbar entschiedenen BFH-Fall hinaus: Nicht nur Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger, sondern auch Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft können insoweit nicht steuerbar sein. Ebenso erfasst die Verwaltungsauffassung entgeltliche wie unentgeltliche Innenleistungen. Eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG scheidet nach der neuen BFH-Rechtsprechung bei entgeltlichen Innenleistungen bereits mangels Unentgeltlichkeit aus; bei unentgeltlichen Innenleistungen führt die Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne ebenfalls nicht zu einer Besteuerung. Zu beachten ist allerdings, dass mangels Bezugs zur Erbringung steuerbarer Leistungen kein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen besteht, die für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden. Kommt es zu einem gemischten Bezug von Eingangsleistungen sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne, ist nach dem Aufteilungsgebot nur der anteilige Vorsteuerabzug zulässig. Abzugrenzen bleiben jedoch Fälle, in denen Leistungen unternehmensfremden privaten Zwecken dienen, etwa dem privaten Bedarf des Personals.
Das Schreiben schafft für Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Holdings erhebliche praktische Spielräume bei der Gestaltung von Organschaftsstrukturen. Insbesondere Personal- und Sachmittelgestellungen innerhalb des Organkreises können künftig auch dann ohne Umsatzsteuerbelastung erfolgen, wenn sie dem hoheitlichen, ideellen oder sonstigen nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne zugutekommen. Rechtlich betrachtet wird die Wirkung der Organschaft auch auf nichtwirtschaftliche Innenleistungen erweitert, womit deren Steuerbarkeit entfällt. Das BMF gewährt eine Übergangsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung weiterhin anwenden. Bestehende Leistungsbeziehungen, Umlagen und Personalgestellungen innerhalb von Organkreisen sollten daher überprüft und gegebenenfalls steuerlich neu eingeordnet werden. Falls Sie ähnliche Fragestellungen oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.